Benutzer padrino schrieb:
Wo steht denn, dass das "neue" Roaming zusätzlich sein muss?
Das ist leider die falsche Frage. Es steht die Frage im Raum, weshalb das "neue" Roaming in jeder Fallkonstellation alternativ sein muss bzw. ob die Provider überhaupt das "neue" Roaming in seiner Gänze zwingend nur als Alternativoption setzen können.
In Art. 8 Abs 1. S. 1 u. 2. der Roamingverordnung heißt z. B. es;
"Die Roaminganbieter stellen ALLEN ihren Roamingkunden einen Sprach-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Tarif wird NICHT MIT einem VERTRAG oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit JEDEM Endkundentarif kombiniert werden."
Der selbe Wortlaut wiederholt sich in Art. 10 Abs. 1 und in Art. 13 Abs. 1 entsprechend.
Mir ist dabei durchaus bewusst, dass die jeweils darauf folgenden Absätze hierzu bei einer etwaigen weiten Auslegung letztendlich in einem krassem Widerspruch zu den beiden Sätzen oben stehen. Ich will auf die handwerklichen Schwächen des Verordnungsgebers an dieser Stelle aber ganz bewusst nicht eingehen. Interessant ist ja aber auch, dass vom Verordnungsgeber klar unterschieden wird in einen "Sprach-Eurotarif", "SMS-Eurotarif", "Daten-Eurotarif". Daraus darf man auch nach dem formulierten Wortlaut des gesamten Gesetzestextes getrost schließen -> diese sollten in der Regel separat angeboten werden!
Telefonica und andere Anbieter führen die leider nur vermeintliche klare Regelung der o. g. Artikel aber eben bewusst ad absurdum durch die konsequente Nutzung der Kann-Bestimmung für die Kombinationsmöglichkeiten der eigentlich drei EU-Roamingtarife. Es war ein großer Fehler, dass diese Passagen zu Gunsten der Provider ohne erkennbare Not überhaupt aufgenommen wurden. Und es darf deshalb wohl auch kritisiert werden, dass hier die Ausnahmen von den Anbietern völlig voraussetzungslos zur Regel erhoben wurden. Denn wenn das vom Verordnungsgeber wirklich so gewollt war, dann hätte er sich letztendlich ganz viel widersprüchliches, dummes Gesetzesgeschwurbel direkt sparen.
Warum steht die einschränkende Kann-Bestimmung für den möglichen Verzichtszwang auf alte Paketvorteile z. B. nur in Art. 8 Abs. 5;
"nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem regulierten Roamingdienst erworben hat, zu einem Sprach-Eurotarif wechseln möchte, kann der Roaminganbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet."
Oder wie ist überhaupt das lustige Kriterium "bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden" zu definieren? Darf man von einer "bewussten Entscheidung" ausgehen, wenn jemand gar keine Roamingoption gebucht hat, sondern nur einen Tarif in dem das bereits irgendwie als "inklusive" deklariert war? Sind irgendwelche von Anbieter ausgewiesenen Roamingkonditionen per se immer eine Option oder kann sie nicht auch ein "fester Tarifbestandteil" sein?
Vll. sollte ich mal den Machtin Chulz fragen, ob er weiß, was er da überhaupt für einen üblen Verordnungswust unterzeichnet hat.