Benutzer lohengrin schrieb:
...sind Ihnen hier, sowohl rhetorisch als auch logisch, ein wenig die Pferde durchgegangen?
Der Grundgedanke des Datenschutzes ist nicht der Schutz von Dieben und Hackern, sondern das verfassungsgemäße Recht des Individuums auf Wahrung seiner Privatsphäre, im konkreten Fall verkörpert durch Art. 10 GG (und weiter ausgeführt im TKG).
Ok.
§ 89 TKG ist hier sehr eindeutig und soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz des Verwenders dienen: Abs.1 verlangt ausdrücklich 'Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (der Daten) auf das Erforderliche' nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung. In Abs.2 wird weiter ausgeführt, dass der Zweck der Datenerhebung bestehen soll in:
- der 'betrieblichen Abwicklung (der) jeweiligen geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste',
Dazu braucht es - so lange eine Onlineverbindung besteht - auf jeden Fall die IP-Adresse. Auch nach Abbruch einer Verbindung kann es Gründe geben, von der IP-Adresse auf einen Benutzer rückzuschließen (Hacker-Angriffe, SYN-Flooding, zweifelhafte E-Mails) usw.
- dem 'bedarfsgerechte(n) Gestalten von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten'.
dann aber nur anonymisiert.
Und in der Tat ist die Speicherung der IP-Adressen, erst recht im Falle einer Flatrate-Abrechnung, nicht erforderlich. 'Doppeleinwahlen' und ähnliche abrechnungstechnische Probleme lassen sich so ohnehin nicht verfolgen.
Aber, wie bereits erwähnt, Syn-Flooding oder andere IP-Protokoll-Verletzungen, wie sie unbeabsichtigt oder beabsichtigt schonmal vorkommen.
Als Grundlage für eine rechtmäßige Speicherung der IP-Adressen kommt somit nur § 90 Abs. 1 TKG in Frage: 'Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.' Hier wäre allerdings die Frage zu klären ob eine IP-Adresse als Rufnummer iSd § 90 gelten kann.
Akzeptiert, hier herrscht Klarstellungsbedarf - und wir werden Experten darauf ansprechen.
Weit übers Ziel hinaus schießen Sie mE mit dem (zudem jeder juristischen Systematik entbehrenden) Vergleich einer Rufnummer und eines Kfz-Kennzeichens: Zwar mag die Analogie zwischen Kennzeichen und Daten des Fahrzeughalters (dies entspräche dann auf der Ebene des TK-Gesetzes den 'Bestandsdaten') zumindest dem Laien noch vertretbar erscheinen, Sie argumentieren aber im Sinne einer regelmäßigen Erfassung der Verbindungsdaten; letztere wäre, wenn man die schiefe Analogie tatsächlich weiter verfolgte, aber nur durch die routinemäßige Erfassung aller mit dem Kfz zurückgelegter Wege (dann zB mittels eines Fahrtenschreibers) zu erreichen.
Ihr Vergleich trifft es auch nicht ganz. Die Internet-Verbindungsdaten entsprechen eher dem Vorgang, sich beim Autovermieter ein Auto zu mieten. Genauso, wie beim Provider alle Nutzer bei jeder Einwahl zufällig eine IP zugewiesen bekommen, bekommenKunden beim Autovermieter jeweils zufällig ein Auto mit entsprechendem Kennzeichen zugewiesen. Hier gibt es auch gesetzliche Pflichten, die Identität des jeweiligen Mieters festzuhalten.
Kai