Benutzer little-endian schrieb:
Benutzer cassiel schrieb:
Vergleichbar wie wenn ich ein Gerät online bestelle, es heftig über das im Realgeschäft übliche Testen und Ausprobieren benutze und es vor Ende der 14 Tagefrist im gebrauchten, nicht mehr neuwertigen Zustand wieder zurückgeben will.
Dieser Fall eignet sich für einen Vergleich gerade nicht, da hier das Widerrufsrecht weiterhin besteht und der Händler allenfalls Wertersatz für die "Verschlechterung der Sache" verlangen kann.
Ok, so oder so: kostenloses Benutzen ist gesetzlich nicht vorgesehen und eine "Verschlechterung der Sache" bei nichtmateriellen Verträgen ... da wird's schwierig.
P.S. habe gerade in einem "Kundenrecht"-pdf von Vodafone gelesen, dass sowohl Widerruf als auch Wertersatz bei Mobilfunk/Telefonverträgen möglich und geregelt werden kann. Kommt wirklich auf die AGB und die Widerrufsbelehrung an und in wie weit diese rechtswirksam sind. Im Zweifelsfall wird man es auf einen Prozess ankommen lassen müssen.
P.P.S. habe jetzt noch die Passage bei congstar gefunden:
"Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht."
Stellt sich die Frage, was im vorliegenden Fall als "angemessen" zu gelten hat ...