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Überweisung


03.02.2022 18:42 - Gestartet von Ullli
Hallo,
bisher habe ich nur gezahlt, wenn ein Brief/Rechnung kam.
Ich gehe davon aus, dass das weiterhin so läuft.
Bei anderen bekomme ich eine Rechnung und dann wird abgebucht - die GEZ will nur abbuchen ohne Rechnung!

Gruss
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[1] foobar99 antwortet auf Ullli
03.02.2022 19:17
Benutzer Ullli schrieb:
die GEZ will nur abbuchen ohne Rechnung!

Dazu ist sie gemäß Rundfunkstaatsvertrag auch berechtigt.

Klar kann man ohne Erinnerung aufhören zu zahlen. Ob einem das außer Mahngebühren etwas bringt, ist eine andere Frage. ;)
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[1.1] AndreasHezel antwortet auf foobar99
03.02.2022 20:18
Benutzer foobar99 schrieb:
Benutzer Ullli schrieb:
die GEZ will nur abbuchen ohne Rechnung!

Dazu ist sie gemäß Rundfunkstaatsvertrag auch berechtigt.

Klar kann man ohne Erinnerung aufhören zu zahlen. Ob einem das außer Mahngebühren etwas bringt, ist eine andere Frage. ;)

Zu einer Zahlungserinnerung vor der Mahnung ist der Rechnungssteller nicht verpflichtet. Jedoch würde ich mal in Frage stellen, dass ich tatsächlich eine Rechnung bekommen habe, solange die nicht per Einschrieben zugestellt wird.
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Mahngebühren ab der ersten Mahnung sind rechtlich zulässig. Will ein Anbieter Mahngebühren verlangen, so muss er beweisen können, dass seine Kundin rechtlich gesprochen «im Verzug» ist. Konkret: Der Anbieter trägt die Beweislast, dass die Kundin seine Rechnung auch tatsächlich bekommen hat.
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[1.1.1] TKEDM antwortet auf AndreasHezel
03.02.2022 21:00
Benutzer AndreasHezel schrieb:
Benutzer foobar99 schrieb:
Benutzer Ullli schrieb:
die GEZ will nur abbuchen ohne Rechnung!

Dazu ist sie gemäß Rundfunkstaatsvertrag auch berechtigt.

Klar kann man ohne Erinnerung aufhören zu zahlen. Ob einem das außer Mahngebühren etwas bringt, ist eine andere Frage. ;)

Zu einer Zahlungserinnerung vor der Mahnung ist der Rechnungssteller nicht verpflichtet. Jedoch würde ich mal in Frage stellen, dass ich tatsächlich eine Rechnung bekommen habe, solange die nicht per Einschrieben zugestellt wird.
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Mahngebühren ab der ersten Mahnung sind rechtlich zulässig. Will ein Anbieter Mahngebühren verlangen, so muss er beweisen können, dass seine Kundin rechtlich gesprochen «im Verzug» ist. Konkret: Der Anbieter trägt die Beweislast, dass die Kundin seine Rechnung auch tatsächlich bekommen hat.
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Nein, der Anbieter trägt nicht die Beweislast, dass der Enpfänger die Rechnung bekommen (!) hat. Eine Rechnung ist keine gerichtliche Zustellung. Sofern die Rechnung an die Anschrift/Mail versandt wird, die der Kunde dem Anbieter zuletzt mitgeteilt hat, darf er davon ausgehen, dass der Kunde diese auch erhalten hat.