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Auf Verbraucherschützer kommts nicht an.


03.10.2003 14:09 - Gestartet von Alphaphi
>>
Der Kauf eines Prepaidhandys wird von den Verbraucherschützern aber als Vertrag mit wiederkehrenden Lasten gesehen
<<

Schön, daß Verbraucherschützer das so sehen. Aber darauf kommt es nicht an. Relevant ist einzig, was die Gerichte dazu meinen.
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[1] alexander-kraus antwortet auf Alphaphi
04.10.2003 09:40
Benutzer Alphaphi schrieb:
>> Der Kauf eines Prepaidhandys wird von den Verbraucherschützern aber als Vertrag mit wiederkehrenden Lasten gesehen <<

Schön, daß Verbraucherschützer das so sehen. Aber darauf kommt es nicht an. Relevant ist einzig, was die Gerichte dazu meinen.

Wollen die Eltern das Handy des Kindes nicht dulden, können sie es versuchen zurück zu geben. - Klappt das nicht "freiwillig" muss man eben klagen gehen. - Natürlich wirds auf Gerichtsentscheidungen drauf an kommen, aber ich glaube nicht, dass alle Gerichte sich dem Argument der "wiederkehrenden Kosten" entziehen können.

Mfg

Alex
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[1.1] pistazienfresser antwortet auf alexander-kraus
04.10.2003 11:47
Benutzer alexander-kraus schrieb:
Benutzer Alphaphi schrieb:
>> Der Kauf eines Prepaidhandys wird von den Verbraucherschützern aber als Vertrag mit wiederkehrenden Lasten gesehen <<

Schön, daß Verbraucherschützer das so sehen. Aber darauf kommt es nicht an. Relevant ist einzig, was die Gerichte dazu meinen.

Wollen die Eltern das Handy des Kindes nicht dulden, können sie es versuchen zurück zu geben. - Klappt das nicht "freiwillig" muss man eben klagen gehen. - Natürlich wirds auf Gerichtsentscheidungen drauf an kommen, aber ich glaube nicht, dass alle Gerichte sich dem Argument der "wiederkehrenden Kosten" entziehen können.

Mfg

Alex
Entscheidend könnte sein, das man die Prepaidkarte in bestimmten Abständen wieder aufladen m u s s, um erreichbar zu sein.
Gruss pistazienfresser
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[1.1.1] ippel antwortet auf pistazienfresser
04.10.2003 16:40
Benutzer pistazienfresser schrieb:
Entscheidend könnte sein, das man die Prepaidkarte in bestimmten Abständen wieder aufladen m u s s, um erreichbar zu sein.

Aber kein Vertrag zwingt Dich dazu. Du MÖCHTEST erreichbar sein. Das ist der Punkt. Ich muß auch nahrung kaufen, regelmäßig sogar. Geht deshalb ein Kind, was Nahrung im Supermarkt kauf eine Verpflichtung zu wiederkehrender Leistung ein? Wohl kaum. Anders sieht das eben bei Kreditverträgen, Mietverträgen und ähnliches aus. Da MUßT Du zahlen, solange Du nicht kündigst.

Wie die Verbraucherzentrale in diesem Fall auf solch eine abenteuerliche Argumentation kommt, ist mir ein wenig schleierhaft.

Ippel
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[1.1.1.1] pistazienfresser antwortet auf ippel
06.10.2003 11:35
Benutzer ippel schrieb:
Benutzer pistazienfresser schrieb:
Entscheidend könnte sein, das man die Prepaidkarte in bestimmten Abständen wieder aufladen m u s s, um erreichbar zu sein.

Aber kein Vertrag zwingt Dich dazu. Du MÖCHTEST erreichbar sein. Das ist der Punkt. Ich muß auch nahrung kaufen, regelmäßig sogar. Geht deshalb ein Kind, was Nahrung im Supermarkt kauf eine Verpflichtung zu wiederkehrender Leistung ein? Wohl kaum. Anders sieht das eben bei Kreditverträgen, Mietverträgen und ähnliches aus. Da MUßT Du zahlen, solange Du nicht kündigst.

Wie die Verbraucherzentrale in diesem Fall auf solch eine abenteuerliche Argumentation kommt, ist mir ein wenig schleierhaft.

Ippel
Der "Kauf" eines Handys hat aber nur dann einen Sinn, wenn du darauf zumindest auch angerufen werden kannst. In gesperrte Handys (wie man sie mit Prepaid-Karten regelmäßig kauft) kann man aber auch keine anderen Karten einlegen, außer gegen eine hohe Entsperrgebühr.
Ein wirschaftlicher Zwang zu weiteren Ausgaben besteht also bei Prepaid-Handys. Dies unterscheidet sie offensichtlich von deinen Beispielen. Ob eine wirtschaftlicher Zwang tatsächlich ausreicht, ist wohl noch offen. Aus dem Gedächnis kenne ich keine unmittelbar vergleichbaren Fälle in Rechtsprechung oder Literatur. Für völlig abwegig halte ich die Argumentation der Verbraucherzentrale aber nicht.
Gruss
pistazienfresser