beschränkt geschäftsfähig

Jugendliche können Handys nur mit Zustimmung der Eltern kaufen

Taschengeld-Paragraph gilt auch bei Prepaidverträgen nicht
Von mit Material von dpa

Ohne die Zustimmung ihrer Eltern können Minderjährige kein Handy kaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen oder ein Handy mit Prepaid-Karte erstanden werden soll. Darauf weist die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) in Düsseldorf hin. Wer älter als sieben, aber jünger als 18 Jahre alt ist, gilt als "beschränkt geschäftsfähig" und braucht für Anschaffungen dieser Größenordnung grünes Licht der Eltern.

In der Regel achten Provider und andere Telekommunikationsanbieter auf das Alter, so dpa. Denn Verträge mit Kindern und Jugendlichen gelten als "schwebend unwirksam". Unterschreiben die Eltern den Vertrag nicht, zählt er nichts. Das Handy müsste zurückgegeben werden, der Händler hat den Verbraucherschützern zufolge das eventuell schon bezahlte Geld zurückzugeben.

Nach Meinung der Verbraucherzentrale gilt § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch bei Prepaid-Verträgen oder -Bundles nicht. Jugendliche sollen dank der weithin als "Taschengeld-Paragraph" bekannten Regelung auch ohne die Einwilligung ihrer Eltern in beschränktem Maße wirksame Verträge schließen können, sofern diese keine dauernden Lasten aufweisen und aus einem zur freien Verfügung bereitstehenden Budget bestritten werden können. Nach aktuell herrschender Rechtsmeinung können Jugendliche unter 16 Jahren so Waren bis 50 Euro erwerben, bei 16- und 17-Jährigen liegt die Grenze bei 200 Euro.

Der Kauf eines Prepaidhandys wird von den Verbraucherschützern aber als Vertrag mit wiederkehrenden Lasten gesehen, da durch die regelmäßige Nutzung des Handys später fortlaufende Kosten und somit dauernde Lasten entstehen. Der Kauf eines bloßen Handys ohne Vertrag kann von Jugendlichen selbständig rechtswirksam vereinbart werden - vorausgesetzt sie bleiben unter den zitierten Grenzen.