Benutzer HaBu schrieb:
Ich glaube ein Jurist könnte durchaus erkennen, dass das TKG hier eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nummer 9b BGB schafft und dass diese Vorrang vor der allgemeinen Regelung im BGB hat.
Nur ob das jeder Jurist "erkennt" (also so auslegt), das ist hier die Frage.
Zumindest die Juristen der Verbraucherzentrale haben das erkannt:
Wär nicht das erste Mal, dass Juristen unterschiedlicher Meinung sind.
Es gibt also mehrere Möglichkeiten:
(1) Die Sache ist so eindeutig, dass auch die Vertragsanbieter das wie die Verbraucherzentralen sehen, und es nur ausnahmsweise (bei windigen Unternehmen) zu Streitfällen kommt.
(2) Es wird viele Streitfälle wegen Altverträgen geben, aber die Urteile der Gerichte fallen so eindeutig aus, dass die Unternehmen noch vor Ende 22 aufgeben und sich die Auslegung der Verbraucherschützer durchsetzt.
(3) Es kommt wie im teltarif-Artikel beschrieben.
(4) Die Anbieter stellen sich juristisch auf den Standpunkt, dass die Regelung für Altvertäge nicht greift, aber wenn jemand protestiert, wird so geräuschlos wie möglich "aus Kulanzgründen" nachgegeben. Mangels gerichtlicher Klärung bleibt das somit "für immer" umstritten.
Wir werden ja sehen wie es kommt.