Themenspezial: Verbraucher & Service Verbraucherschutz

Neue Regeln: Tarife für Handy und Internet leichter kündbar

Kündi­gungs­frist zum Ende der Vertrags­lauf­zeit verpasst? Dann lief der Internet-, Telefon- oder Handy­ver­trag bislang ein sattes Jahr weiter. Doch nun wendet sich das Blatt zugunsten der Verbrau­cher.
Von dpa /

Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher
S Kautz15 - Fotolia.com/teltarif.de
Wer zum Ablauf eines zwei­jäh­rigen Lauf­zeit­ver­trags für Smart­phone, Internet & Co. schon einmal die Kündi­gungs­frist verpasst hat, weiß, wie ärger­lich das ist.

Und dürfte sich jetzt beson­ders freuen. Denn vom 1. Dezember an dürfen die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter ihre Kundinnen und Kunden nach Ablauf der Mindest­ver­trags­lauf­zeit nicht mehr im Vertrag gefangen halten.

Monat­liche Kündi­gung nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit

Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher
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Bislang haben sich zum Beispiel Handy- oder Inter­net­ver­träge oft auto­matisch um ein Jahr verlän­gert, wenn nicht recht­zeitig gekün­digt wurde. Durch eine Ände­rung des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes können Verbrau­cher aber nun künftig nach Ablauf einer Mindest­ver­trags­lauf­zeit monat­lich kündigen. Das gelte nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Verträge, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen.

Besser gestellt werden Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher auch bei Umzügen: Hier können Kunden künftig sogar inner­halb der Mindest­ver­trags­lauf­zeit mit einmo­natiger Frist aus ihrem Vertrag aussteigen, wenn der Anbieter die bislang gebuchten Leis­tungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann, also wenn etwa die Inter­net­geschwin­dig­keit geringer ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass beim Zusam­men­ziehen mit einer anderen Person bereits ein Vertrag besteht und der Anschluss dadurch belegt ist.

Ab Dezember müssen Anbieter ihre Bestands­kunden zudem einmal pro Jahr schrift­lich darüber infor­mieren, wenn es deren Tarife inzwi­schen zu besseren Kondi­tionen gibt. Mit einem Wechsel können Verbrau­cher so teuren Alt-Verträgen entkommen.

Verträge tele­fonisch unter­zuschieben wird schwerer

Anbieter müssen dem Verbrau­cher laut der Verbrau­cher­zen­trale künftig eine Vertrags­zusam­men­fas­sung in Text­form (z.B. eine PDF per E-Mail oder in ausge­druckter Form) geben, bevor ein Tele­fon­ver­trag (für Fest­netz, Internet und/oder Mobil­funk­anschluss) abge­schlossen wird.

Der Kunde muss einen solchen Tele­kom­muni­kati­ons­ver­trag, der z.B. am Telefon geschlossen worden ist, ohne dass er zuvor eine Vertrags­zusam­men­fas­sung erhalten hat, anschlie­ßend in Text­form geneh­migen. Bis dahin ist der Vertrag, so sagen die Juristen der Verbrau­cher­zen­trale, "schwe­bend unwirksam". Gibt der Kunde keine Geneh­migung für den Vertrag, ist dieser nicht wirksam geworden.

Wenn sich die Lauf­zeit Ihres Mobil­funk-Vertrags dem Ende entgegen neigt, stellt sich für Sie die Frage: Aktiv verlän­gern, weiter laufen lassen oder kündigen? Letz­tere Vari­ante ist manchmal die beste, denn der Markt ist stark in Bewe­gung.

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