Düsteres Gerichts-Urteil für E-Book-Fans: Anbieter dürfen Weiterverkauf verbieten
Digital oder gedruckt: Ein weitreichender Unterschied wurde nun per Gericht bestätigt
Bild: teltarif.de / Rita Deutschbein
E-Books erfreuen sich großer Beliebtheit, doch bleibt
bei den elektronischen Büchern ein großes Ärgernis: Beim E-Book-Kauf erwerben Leser lediglich das
Nutzungsrecht am digitalen Werk. Das Buch geht dabei nicht in ihren Besitz über - ein
weitreichender Unterschied im Vergleich zum Print. Gekauft, aber dennoch nicht meins,
lautet hier das Motto für viele Kunden. Denn wollen Leser das E-Book im Nachhinein
verkaufen, geht dies nicht. Auch können sie keine E-Books verschenken. Hinzu kommt, dass Anbieter wie
Amazon schon negativ von sich die Rede gemacht haben, als sie Accounts und somit ganze Bibliotheken
von Kunden gesperrt haben.
Digital oder gedruckt: Ein weitreichender Unterschied wurde nun per Gericht bestätigt
Bild: teltarif.de / Rita Deutschbein
Online-Shops wie Amazon, Thalia und ebook.de gewähren in ihren AGB nur ein Nutzungsrecht an gekauften E-Books, ein Umstand der
umstritten und rechtlich lange Zeit nicht endgültig geklärt war. Denn vor allem in Hinblick auf die
Buchpreisbindung in Deutschland ist der Ärger groß, wenn ein ähnlich bepreistes Produkt mit derartigen
Einschränkungen kommt. Zudem sind E-Books in der Regel mit einem Kopierschutz geschützt. Mehr zu
diesem lesen Sie auf unserer Infoseite.
Heute wurde ein Urteil bekannt, das vielen E-Book-Liebhabern nicht schmecken dürfte: Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat ein Urteil aus dem Mai dieses Jahres für rechtskräftig erklärt, nach dem Anbieter von E-Book- und Hörbuch-Downloads den Weiterverkauf der Dateien untersagen können.
Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht das Urteil positiv
Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe heute bestätigte, hat die Verbraucherzentrale Bundesverband seinen Einspruch gegen die Entscheidung des OLG zurückgenommen, eine Revision nicht zuzulassen. Die Verbraucherzentrale hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der das Verbot des Weiterverkaufs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hat (BGH AZ: I-ZR 120/14, OLG Hamm AZ: 22 U 60/13).
Das nun rechtskräftige Urteil sei ein wichtiges, positives Signal, hieß es in einer Mitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Die Entstehung eines Gebrauchtmarktes für E-Books und Hörbücher könne weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde in einem solchen Fall völlig zusammenbrechen. "Für Verlage wäre es unmöglich, digitale Buchinhalte gut und kostengünstig für den Leser anzubieten, die Autoren angemessen zu vergüten und gemeinsam mit dem Handel weiter an nachhaltigen und kundenfreundlichen Download-Modellen für Bücher zu arbeiten", wurde der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang, zitiert.
Im Artikel Warum E-Books nicht verkauft oder verschenkt werden können haben wir uns bereits ausführlich mit der Rechtefrage bei E-Books beschäftigt. Eine Alternative zum Kauf ist die sogenannte Onleihe, dem Pendant zur Bibliothek für gedruckte Werke. E-Books werden bei der Onleihe meist im gängigen ePub-Format für eine zuvor festgesetzte Leihdauer angeboten. Ist diese abgelaufen, kann die entsprechende Datei nicht mehr geöffnet werden. Das Ausleihen von E-Books ist sowohl in Bibliotheken, in Online-Shops wie beispielsweise Amazon (über Prime) sowie bei speziellen Anbietern wie Skoobe möglich.