OLG-Urteil: Telekom darf IP-Adressen sieben Tage speichern
Die Telekom darf IP-Adressen speichern
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Die Deutsche Telekom
darf ohne Anlass die IP-Adressen von Nutzern bis zu sieben Tage speichern.
Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr hin und bezieht sich damit
auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main.
Zuvor hatte dasselbe Gericht in dem gleichen Verfahren im Jahr 2010
bereits ein ähnliches
Urteil gefällt, was dann jedoch als Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
landete.
Der Kläger war Kunde bei der Deutschen Telekom und verlangte hier die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Er argumentierte, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und es daher keinen sachlichen Grund für die Aufbewahrung der Daten gebe. Gebucht hatte der Kunde eine DSL-Flatrate.
OLG musste klären, ob Telekom die Daten wirklich zur Gefahrenabwehr benötigt
Die Telekom darf IP-Adressen speichern
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Beim BGH entschieden die Karlsruher Richter 2011,
dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen
seiner Kunden für bis zu sieben Tage speichern darf, wenn dies zur Abwehr von
Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist
(BGH, Urteil vom
13.01.2011, Az.: III ZR 146/10).
Beim OLG ging es nun in der Folge um
die Frage,
ob die Deutsche Telekom tatsächlich faktisch die Daten zur Gefahrenabwehr
speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt.
Mit relativ klaren und deutlichen Worten wies das Gericht den Antrag des Klägers, die Daten zu löschen, ab. Die Telekom habe nachweisen können, dass die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich sei für die Abwehr von System-Angriffen. Auch die Speicherungsdauer sei nicht zu kritisieren, da die Fehlerbehandlung mindestens fünf Tage andauere, so dass der gewählte Zeitraum passend sei.
Wäre die sofortige Löschung der Verbindungsdaten Pflicht, so könnte beispielsweise ein Spam-Versender nur so lange erkannt und lokalisiert werden, wie er seine Verbindung zum Internet aufgebaut hat.