Gericht verbietet Disney+ überraschende Preiserhöhung
Urteil gegen Preiserhöhungsklausel bei Disney+
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Die Inflation führt zu Preissteigerungen in vielen Bereichen des Lebens. Für manche Preiserhöhungen mag es nachvollziehbare Gründe geben. Finanz-Experten haben inzwischen allerdings auch den Begriff der "Gierflation" geprägt. Gierflation bedeutet, dass ein Anbieter einfach deswegen die Preise erhöht, weil der den Hals nicht voll genug bekommen kann - ohne dass es einen sachlich gerechtfertigten Grund dafür gibt.
Oft verankern Anbieter bereits in ihren AGB eine oder mehrere Klauseln, in denen sie sich Preiserhöhungen vorbehalten. Das muss aber nicht bedeuten, dass jede dieser Preiserhöhungsklauseln rechtmäßig ist. Das musste nun Disney bei seinem Dienst Disney+ am eigenen Leib erfahren.
Klausel war zu stark einseitig ausgelegt
Urteil gegen Preiserhöhungsklausel bei Disney+
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Die Verbraucherzentrale Brandenburg berichtet über ein Urteil, das sie gegen The Walt Disney Company erstritten hat. Wie bereits berichtet sollte ein Verbraucher aus Cottbus plötzlich fast 30 Prozent mehr für sein Jahres-Abonnement bei Disney+ bezahlen. Auf seinen Hinweis prüfte die Verbraucherzentrale die entsprechenden Nutzungsbedingungen des Anbieters. Disney+ behielt sich tatsächlich in den AGB vor, die Preise mit Wirkung zum Beginn eines neuen Abozeitraums zu ändern. Dies würde den Nutzern 30 Tage im Voraus mitgeteilt. Von welchen Faktoren die Änderungen der Preise abhängig sein könnten, sagte der Anbieter allerdings nicht. In der Regel müssen Preiserhöhungen aber sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg sieht in der Klausel, dass Disney+ seine Preise einseitig und ohne jede Einschränkung zu Lasten der Kunden erhöhen darf, einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen und ging gerichtlich gegen The Walt Disney Company (Benelux) B.V. vor. Außergerichtlich ließ sich der Anbieter offenbar allerdings nicht zum Einlenken bewegen. Nun ist laut der Mitteilung ein Anerkenntnisurteil ergangen, das das Unternehmen verpflichtet, die unzulässige Klausel nicht mehr zu verwenden.
AGB-Klausel muss nun geändert werden
Laut der Verbraucherzentrale hat das Landgericht Potsdam nun entsprechend dem Antrag entschieden, dass diese Klausel zur einseitigen Preisanpassung nicht zulässig ist. Vorausgegangen war dem Urteil ein Anerkenntnis des beklagten Unternehmens. "Es hat unsere Forderung akzeptiert – allerdings erst, nachdem das Gerichtsverfahren schon ein Jahr andauerte", so Michèle Scherer, Expertin für Digitales bei der Verbraucherzentrale. Der Anbieter habe nun bis Ende August Zeit, die Klausel in seinen AGB zu ändern.
Bei der angegriffenen Vertragsgestaltung hätten Verbraucher eventuelle Preiserhöhungen zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses überhaupt nicht abschätzen können, erklärt Michèle Scherer. Zwar sei den Kunden eingeräumt worden, die Preisänderung zurückzuweisen, unklar geblieben sei aber nach den Nutzungsbedingungen, welche Folge eine solche Zurückweisung konkret nach sich ziehen würde.
Wer sich unsicher ist, ob eine bestimmte Preiserhöhungsklausel in einem Vertrag wirksam ist oder nicht, sollte sich an die Experten der örtlichen Verbraucherzentrale wenden.
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