TV-Kabel: Muss ich den Techniker in die Wohnung lassen?
Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden?
Bild: teltarif.de
Durch das Ende des Nebenkostenprivilegs im TV-Kabel überbieten sich aktuell auch viele Internet-TV-Anbieter sowie Live-TV-Dienste im Internet mit Alternativ-Angeboten. Und wenn der Haus- oder Wohnungs-Bewohner Internet auf einem anderen Weg nutzt (z. B. VDSL oder Glasfaser), ist der TV-Kabelanschluss ab Juli komplett entbehrlich.
Ein TV-Signal wird über diesen Anschluss ab Juli dann aber zunächst weiterhin in der Wohnung des Kunden ankommen - obwohl der Bewohner keinen Vertrag dafür abgeschlossen hat. Wenn die Netzbetreiber also nicht tausenden Bürgern einen kostenlosen TV-Anschluss spendieren wollen, gibt es je nach Bauart des TV-Kabelnetzes nur zwei Möglichkeiten: Bei der Sternstruktur kann der Anschluss im Keller deaktiviert werden. Bei der Baumstruktur geht das nicht, hier muss der Techniker in die Wohnung kommen und die Anschlussdose verplomben - heute geschieht das meist über eine Sperrdose. Wird eine Filterdose gesetzt, können Internet und Telefon über das Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden.
Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden?
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Doch muss man den Techniker hierfür überhaupt in die Wohnung lassen? Während der bisherigen Abrechnung über die Mietnebenkosten hat ja schließlich nie ein direkter Vertrag zwischen Bewohner und Netzbetreiber bestanden. Kann man in dem Fall also dem Techniker den Zutritt verwehren und weiterhin kostenlos illegal über den Anschluss fernsehen?
Das "Erschleichung von Leistungen"
Die Begriffe "Schwarznutzung" oder "Schwarzseherei", die oft dafür verwendet werden, wenn Hausbewohner den TV-Kabelanschluss ohne Vertrag benutzen, sind juristisch nicht ganz korrekt. Im § 265a des Strafgesetzbuches nennt sich das offiziell "Erschleichung von Leistungen": "Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar."
Rund um einen Umzug oder in der Übergangszeit zwischen dem Ende eines Mehrnutzervertrages und dem Abschluss eines Einzelnutzervertrages kann es durchaus einmal vorkommen, dass Verbraucher versehentlich ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nutzen, auch wenn beispielsweise Vermieter über eine Änderung im Haus nicht rechtzeitig informiert haben. In diesen Fällen sind die Netzbetreiber übergangsweise meist nicht so streng und drücken ein Auge zu
Strafrechtlich relevant wird die Sache in der Regel aber dann, wenn ein Hausbewohner absichtlich die bereits angebrachte Sperrdose entfernt, um den Anschluss weiter zu nutzen. Den Verbraucherzentralen sind allerdings auch Fälle bekannt, bei denen "Medienberater" dies ausgenutzt haben und Verbraucher unter dem Vorwand einer "Schwarznutzung" zur Vertragsunterschrift drängen wollten, da es ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Hierzu sollte man sich also nicht überrumpeln und Angst einjagen lassen.
Techniker in der Wohnung: Zwei Urteile
Zur Frage, ob man einen Techniker für Sperrmaßnahmen in die Wohnung lassen muss, gibt es zwei einschlägige Gerichtsurteile. Wichtig zu wissen ist, dass es noch kein Urteil im Rahmen der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs gibt. Die beiden zeitlich schon etwas zurückliegenden Urteile werden von Juristen aber landläufig als auch auf diesen Fall anwendbar gesehen.
Unter dem Az. 7 S 3859/02 hat 2003 das Landgericht Augsburg entschieden: Der Wohnungsinhaber wurde verurteilt, dem Techniker des Netzbetreibers zu gestatten, das Anwesen zu betreten, um die dortigen "Kabelanschluss-Übergabepunkte" verplomben zu lassen, und zu diesem Zweck mit dem Netzbetreiber einen Termin zu vereinbaren. Die Bewohner hätten "das Betreten des Grundstücks zu dulden, damit der dort befindliche Übergabepunkt verplombt werden kann", was die Bewohner dann "an der weiteren Nutzung der Leistungen" hindert.
Ähnliche Formulierungen finden sich auch in einem Urteil des Amtsgerichts Freising (Gz. 22 C 1312/04) aus dem Jahr 2005. Gemäß der AGB müsse der Bewohner dem Netzbetreiber Gelegenheit geben, sein "Recht zu verwirklichen". Wenn der Anschlussvertrag wirksam gekündigt sei, dürfe der Netzbetreiber den Anschluss verplomben, um eine weitere Nutzung des Anschlusses zu verhindern. Der Netzbetreiber handele "nicht rechtsmissbräuchlich", weil er das Betreten der Wohnung zur Sperrung verlangt. Es sei "inzwischen unstreitig", dass hierzu das Betreten der Wohnung erforderlich sei und nur durch einen "unzumutbaren Mehraufwand" vermieden werden könne.
Sie sind Mieter und haben Kabel-TV im Haus? Dafür müssen sie ab Juli nicht mehr pauschal über die Nebenkosten bezahlen. Alles, was von der Änderung Betroffene sonst noch wissen sollten, erklärt Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.