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BNetzA: Offener Netzzugang in Fördergebieten?

Die Bundes­netz­agentur hat Grund­sätze zum offenen Netz­zugang in Förder­gebieten veröf­fent­licht und bittet um Stel­lung­nahmen.
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„Wir wollen den Kundinnen und Kunden auf mit Steu­ermit­teln errich­teter Infra­struktur eine Auswahl an Produkten unter­schied­licher Anbieter, Quali­täten und Preise ermög­lichen“, erklärt Klaus Müller, Präsi­dent der Bundes­netz­agentur, in blumigem Amts­deutsch.

Theorie und Praxis

Der Präsident der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Gespräch mit einem seiner Chefs, Wirtschaftsminister Robert Habeck Der Präsident der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Gespräch mit einem seiner Chefs, Wirtschaftsminister Robert Habeck
Foto: Picture Alliance/dpa
In der Praxis bedeutet das: Wenn in einem Gebiet das Fest­netz auf aktu­elle Inter­net­geschwin­dig­keiten gebracht wird, etwa durch Verle­gung von Glas­faser (bis ins Haus oder bis zum Schalt­ver­teiler), mussten die Kunden das Angebot genau dieser Firma nehmen, die da baut, oder auf schnel­leres Internet verzichten.

Ist dabei staat­liche Förde­rung im Spiel, müssten die bauenden Firmen ihrer Tele­kom­muni­kations-Konkur­renz eigent­lich Ange­bote unter­breiten, damit die ihre Kunden auch versorgen können. Das heißt aber nicht, dass es diese Produkte dann auch wirk­lich gibt. Oft ist das in der Praxis nicht der Fall.

Das möchte die Bundes­netz­agentur ändern.

Offener Netz­zugang bei geför­dertem Breit­band­ausbau

Mit soge­nannten "Grund­sätzen" soll ein Beitrag zur Inves­titi­ons­sicher­heit für ausbau­ende Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen geleistet und zugleich nach­fra­genden Unter­nehmen Möglich­keiten und Grenzen eines offenen Netz­zugangs im geför­derten Breit­band­ausbau aufge­zeigt werden.

In Gebieten, in denen ein Breit­band­ausbau für Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen nicht wirt­schaft­lich ist, können unter bestimmten Bedin­gungen staat­liche Beihilfen einge­setzt werden. Dazu gibt es Förder­pro­gramme des Bundes oder der Länder. Wenn es Geld gibt, ist das seit Jahren an die Verpflich­tung geknüpft, Wett­bewer­bern Zugang zu der mithilfe dieser Gelder gebauten Netze zu gewähren.

Ange­bote für die Konkur­renten

Dafür müssen die Netz­betreiber ihren Konkur­renten Ange­bote machen, damit die eigene Breit­band­ange­bote für den Endkunden gestalten können.

Wenn also in A-Dorf die Firma B-Glas ein Netz auf- oder ausbaut, muss sie von vorne­herein auch anderen Tele­kom­muni­kati­ons­anbie­tern (z.B. Telekom, Voda­fone, C-Tel, D-Tel, E-Tel etc.) die Möglich­keit bieten, dass die ihre Bestands­kunden über die Leitungen von B-Glas versorgen können.

Damit sollen regio­nale Mono­pole verhin­dert und Wett­bewerb auf der Infra­struktur ermög­licht werden. Endnut­zern soll so eine Auswahl an Produkten unter­schied­licher Anbieter, Quali­täten und Preisen zur Verfü­gung stehen wie in privat­wirt­schaft­lich erschließ­baren Gebieten.

In der Praxis ist das bislang meis­tens nicht der Fall.

Stel­lung­nahmen erwünscht

Die Bundes­netz­agentur will diese Grund­sätze in Abstim­mung mit dem Digi­tal­minister (Wissing) und dem Wirt­schafts­minister (Habeck) veröf­fent­lichen. Dazu hat sie alle "Akteure im Markt" einge­laden, sich zu Wort zu melden. Neben Netz­betrei­bern oder Technik-Liefe­ranten können das auch Endkunden sein, die bis zum 31. Januar 2023 ihre Stel­lung­nahmen einrei­chen können.

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