Urteil: 0900-Nummern dürfen präventiv abgeschaltet werden
Die Bundesnetzagentur darf 0900-Nummern auch dann abschalten lassen, wenn diese bis dato nicht durch Rechtsverstöße wie Telefonspam oder Rückrufwellen aufgefallen waren, der Inhaber der Nummern aber mit anderen Rufnummern entsprechend auffällig war. Das hat das OVG Münster nach einem Bericht der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr entschieden. (AZ: 13 B 226/10).
Im vorliegenden Fall war es so, dass der Kläger Verbraucher anrief und ihnen mitteilte, sie
hätten bei einem Gewinnspiel gewonnen und müssten nun eine 0900-Nummer anrufen, um
den Preis zu bekommen. Die Bundesnetzagentur schaltete die beworbene Nummer ab - und
mit ihr präventiv weitere Nummern des Klägers. Dieser empfand das als unzulässig,
weil die Rufnummern nie zu einem rechtswidrigen Zweck eingesetzt worden seien.
0900-Nummern dürfen präventiv abgeschaltet werden
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Das OVG Münster sah jedoch die rechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus der Vergangenheit gegeben und gab der Bundesnetzagentur in ihrem Vorgehen recht. Schließlich sei zu befürchten gewesen, dass die weiteren Rufnummern ebenfalls zu einem fragwürdigen Zweck eingesetzt werden würden. Wichtig bei einer präventiven Abschaltung sei aber, dass eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr für Rechtsverstöße bestehe.