Urteile

Internet-Urteile: "celle.de" für Private tabu - "vallendar.de" nicht

Richter fordern für Namensschutz einem besonderen Bekanntheitsgrad
Von dpa /

Bei Ortsnamen als Domain-Adressen im Internet legen Richter zum Schutz der Städte und Gemeinden oft besonders strenge Maßstäbe an. Privatpersonen, die deren Namen in ihrer Domain-Adresse verwenden wollten, erlitten Niederlagen vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wich nun in einem Urteil (Az.: 8 U 1842/00) von dieser Tendenz ab. Denn die Richter urteilten, auch hier gelte das Prioritätsprinzip. Mit anderen Worten: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Bisher hatten viele Gerichte dies anders gesehen und Kommunen einen besonderen Schutz zugebilligt. So untersagte das Landgericht Mannheim einem Internetnutzer die Verwendung von "heidelberg.de", als die gleichnamige Stadt diese Adresse haben wollte. Das Landgericht Lüneburg (Az.: 3 O 336/96) und das OLG Celle den Namen behielten "celle.de" ebenfalls der Kommune vor. Dieser Auffassung schlossen sich das Landgericht Braunschweig (Az.: 9 O 450/96) zu der Verwendung der Domain-Adresse "braunschweig.de" und das Landgericht Ansbach zu "ansbach.de" an.

Aus der Reihe der bisher als gefestigt geltenden Rechtsprechung schert das OLG Koblenz mit seinem Urteil aus, indem es den Namen "vallendar.de" weiter einem Heiztechnikunternehmen gleichen Namens zubilligte. Das Unternehmen hatte sich die Domain bereits ein Jahr lang gesichert, als das Rhein-Städtchen auf die gleiche Idee kam.

In ihrer Entscheidung gegen das Ansinnen der Kommune, die Firma solle ihr den Namen wieder abtreten, schlossen die Richter einen Namensschutz von Kommunen nicht generell aus. Sie forderten allerdings einen besonderen Bekanntheitsgrad. Als eines der ersten Obergerichte folgte das OLG damit einer Tendenz des Landgerichts Köln, das schon im Dezember 1996 die Bezeichnung "kerpen.de" auch für einen privaten Internet-Auftritt als zulässig angesehen hatte (Az.: 3 O 477/96).

Das OLG Köln hatte sich allerdings dieser Auffassung nicht angeschlossen und in einem anderen Fall die Bezeichnung "alsdorf.de" für private Seiten als rechtswidrig angesehen. Die Stadt müsse sich in diesem Fall nicht darauf verweisen lassen, eine Ausweichadresse, etwa "alsdorf-online.de" zu verwenden (Az.: 13 W 1/99).

Großzügiger erweisen sich die Gerichte inzwischen bei der Verwendung von beschreibenden Namen oder Gattungsbezeichnungen bei Internetadressen. So wurden etwa die Namen "buecher.de", "mitwohnerzentrale.de", "www.rechtsanwalt.de", oder "www.autovermietung.com" als zulässig angesehen. Diese Begriffe können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) verwendet werden, weil dem Verbraucher von vornherein bewusst sei, dass die gefundene Homepage des Anbieters nur eine unter vielen einer Branche sei (Az.: I ZR 216/99).

Am Schutz besonders bekannter Namen hält allerdings auch das OLG Koblenz ausdrücklich fest. So hatte etwa das OLG Hamm den Namen "krupp.de" (Az.: 4 U 135/97) einem Handwerker untersagt, obwohl er genauso hieß wie das bekanntere Essener Unternehmen. Das OLG Stuttgart sah auch die Adresse "Steiff.com" (Az.: 2 W 77/97) als schutzwürdig an und der Spielzeugfirma vorbehalten. Dem waren das OLG München für "Freundin.de" (Az.: 6 U 4798/97) und das OLG Karlsruhe bei der Adresse "Zwilling.de" (Az: 6 U 247/97) gefolgt. Ebenso hatte das Landgericht Köln (Az.: 15 O 15/98) die Verwendung der Internet-Domain "zivildienst.de" für private Zwecke mit der Begründung untersagt, es werde beim Nutzer der falsche Eindruck erweckt, er werde amtlich informiert.