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GKAS erhält Abmahnung wegen einer Tippfehlerdomain, die ihnen nicht gehört

Ein Werbebanner reicht
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Der Internetprovider GKAS teilt per Pressemitteilung mit, dass man letzte Woche von der Deutschen Telekom für eine Tippfehler-Domain abgemahnt wurde, die ihnen gar nicht gehört, nämlich t-onlie.de. Von der Homepage von deutschlands führendem Online-Dienst unterscheidet sich diese nur durch das fehlende zweite "n" im Domain-Namen.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt der: Dem Inhaber von t-onlie.de bzw. dessen Verwandten gehören auch andere Domains. Und mit einer dieser andere Domains hatte GKAS einen Vertrag über Online-Werbung abgeschlossen. Die Banner wurden von dem Vertragspartner von GKAS nun nicht nur auf der dem Vertrag zugrundeliegenden Page, sondern auch auf t-onlie.de eingebunden. Das rief dann T-Online bzw. deren Anwälte auf den Plan.

GKAS hat per Pressemitteilung bekannt gegeben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben zu wollen. Damit dürfte die Sache in den nächsten Tagen vor Gericht gehen. Dabei ist das Hauptproblem - die falsche Werbung auf der Tippfehler-Seite - bereits gelöst: Auch der eigentliche Betreiber von t-onlie.de erhielt den Angaben zufolge eine Abmahnung. Inzwischen erhält man unter dieser Adresse die Original-Homepage von T-Online.

Tippfehler-Domains sind immer wieder beliebt, um ohne großen Aufwand von der Bekanntheit anderer Websites zu profitieren. In den letzten Wochen hatten wir bereits über svenkomt.de berichtet, eine Abwandlung der Spiele-Homepage svenkommt.de. Auf svenkomt.de war ein Dialer installiert, der sich ohne großes Nachfragen herunterzuladen versuchte. Anders hingegen der Telefonanbieter 01058, der die Tippfehlerdomain wwwteltarif.de "nur" auf sein eigenes Angebot weiterleitete.

Rechtlich gilt: Je stärker, bekannter und unterscheidungskräftiger die originale Marke ist, desto größer ist der Bereich, in dem diese geschützt ist. Wörter aus der allgemeinen Sprache sind teilweise sogar gar nicht als Marken schützbar. Ausnahmen gibt es, wenn diese Wörter außerhalb ihres normalen Verwendungsbereiches geschützt werden. So ist "Golf" als Automarke möglich, nicht hingegen als Marke für Sportartikel. Marken wie "Intel" oder "Microsoft" genießen einen ungleich größeren Schutz als normale Wörter wie "Explorer" oder "Windows". So urteilten in dem Streit um die Freeware "FTP-Explorer" die Gerichte uneinheitlich: Einige gaben Symicron (Inhaber der Marke "Explorer") recht und untersagten Links auf die Freeware FTP-Explorer, während andere sie erlaubten.