Informationspflicht

Mehr Transparenz bei Handy-Verträgen

Kunden müssen ausdrücklich über Änderungen der AGB informiert werden
Von dpa / Marie-Anne Winter

Handy-Verträgen werden für die Kunden transparenter: Die Mobilfunkanbieter müssen ihre Kunden jetzt ausdrücklich informieren, wann immer sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, erläuterte Helga Zander-Hayat, Juristin bei der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf in einem dpa-Gespräch.

Bisher genügte es in der Regel, die AGB-Änderung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu veröffentlichen oder die Papiere zur Einsicht in den Geschäften der jeweiligen Unternehmen bereitzuhalten. Für "Änderungen zu Ungunsten des Kunden" wie etwa Tariferhöhungen galt allerdings schon bisher, dass der Kunde persönlich informiert werden musste. "Sie wurde erst wirksam, wenn der Kunde auf die Änderung und auf sein Recht auf Sonderkündigung hingewiesen wurde", sagt Zander-Hayat.

Die Mobilfunkanbieter hätten im Gegensatz zu anderen Unternehmen in der Vergangenheit dem Kunden bei Vertragsunterzeichnung aber nicht die AGB aushändigen müssen. Diese Sonderregelung sei jetzt im Zuge der Schuldrechtsreform zu Beginn des Jahres aufgehoben worden, so die Juristin.

Das Gleiche gelte für Informationspflicht bei AGB-Änderungen, welcher Art auch immer: Wollen die Anbieter ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, müssen sie den Kunden darüber jetzt stets informieren und ihm zugleich mitteilen, dass er ein Sonderkündigungsrecht hat. "Dies kann auch so geregelt werden, dass die Firmen schreiben: Wenn Sie sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist melden, sind sie mit der Änderung einverstanden", erläutert Zander-Hayat.

Ist der Kunde nicht einverstanden, sollte er rechtzeitig schriftlich Widerspruch einlegen. Dies geschehe am besten in Form eines Einschreibens, empfiehlt Zander-Hayat. Dann habe der Kunde im Streitfall ein Beweisstück in der Hand.