Verboten

Deaktivierungsgebühr bei Handy-Verträgen unzulässig

Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten der Verbraucher
Von dpa / Karin Müller

Bei der Auflösung von Handy-Verträgen dürfen Mobilfunkfirmen keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem heute bekannt gewordenen Urteil. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin gegen die Mobilfunkfirma Talkline geklagt, die von Kunden für die Stilllegung eines Anschlusses eine Deaktivierungsgebühr von 33,93 Mark (17,35 Euro) verlangt hatte. (AZ: III ZR 199/01). Die Verbraucherzentralen empfehlen nun den betroffenen Kunden, sich die Gebühr zurückerstatten zu lassen.

Die Verbraucherorganisation hatte in dem Verfahren argumentiert, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftleben "absolut normal" sei. Deshalb dürften die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden angelastet werden, erklärte Rechtsexpertin Heike Heidemann-Peuser. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs lag noch nicht vor.