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Fristlose Kündigung: Auch bei sexueller Belästigung per SMS zulässig

In besonders aufdringlichen Fällen auch ohne Abmahnung
Von dpa / Marie-Anne Winter

Eine fristlose Kündigung von Mitarbeitern ist auch bei sexueller Belästigung per SMS gerechtfertigt. Darauf weist der in Bonn erscheinende Informationsdienst "Arbeitsrecht Kompakt" unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hin (Az.: 9 Sa 853/01). Demnach haben Arbeitgeber sexuelle Belästigungen von Mitarbeitern - gleich welcher Art - unverzüglich zu unterbinden.

Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge ein Ausbilder einer Auszubildenden mehrere Kurzmitteilungen auf ihr Handy geschickt, um sie näher kennen zu lernen. Als seine Wünsche nicht erhört wurden, habe er eine SMS mit eindeutig sexuellen Inhalten gespickt. Die Betroffene wandte sich daraufhin an ihren Arbeitgeber, der dem Mann fristlos kündigte. Zu Recht, wie das Gericht bestätigte. In besonders aufdringlichen Fällen sei keine Abmahnung erforderlich.