RegTP: Neue Regeln für schnellere Bereitstellung von Mietleitungen
Die Regulierungsbehörde für Kommunikation und Post (RegTP) hat am 31. Mai 2002 in einem Beschlusskammerverfahren wettbewerbsgerechte Zugangsbedingungen für Mietleitungen der Deutschen Telekom festgelegt und damit die Entscheidung vom Oktober 2001 ergänzt. Diese Entscheidung bezieht sich sowohl auf Carrier-Festverbindungen, die für den Netzaufbau von den Wettbewerbern benötigt werden, als auch auf Übertragungswege zur Anbindung von Endkunden. Dadurch sollen sich die Wettbewerbschancen alternativer Anbieter im Endkundenbereich verbessern.
Die im Verlauf des Missbrauchsverfahrens festgestellten Wettbewerbsverstöße sollen in Zukunft durch folgendes Maßnahmenpaket verhindert werden:
- Die Bereitstellungszeiten für Mietleitungen zur Anbindung von Endkunden werden gestrafft und verbindlich gestaltet. Dazu werden – gestaffelt nach Übertragungsbandbreiten von 64 kBit/s, 128 kBit/s bis 2MBit/s und über 2 MBit/s – verbindliche Lieferfristen von 12, 15 und 30 Arbeitstagen vorgegeben.
- Zur Wahrung der verbindlichen Bereitstellungsfristen soll ein neues Entschädigungssystem anhalten. Es sieht für den Fall einer Terminverfehlung Vertragsstrafen vor, die bewusst einfach und transparent gestaltet sind. Sie betragen je Kalendertag der Fristüberschreitung 5 Prozent des monatlichen Überlassungsentgelts.
- Durch eine fortlaufende monatliche Berichterstattung über die Bereitstellungssituation bei Mietleitungen soll ermöglicht werden, dass ggf. neu entstehende Engpässe rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen kurzfristig ergriffen werden können.
Durch diese Regelung sollen nun das Risiko und die Höhe einer drohenden Vertragsstrafe jederzeit kalkulierbar sein. Die daraus zu erwartende Belastungen gelten vom ersten Tag der Fristüberschreitung an, kennen keinen Höchstbetrag, können aber durch Lieferung sofort gestoppt werden. Die richterliche Herabsetzung der Vertragsstrafe nach allgemeinem Zivilrecht ist möglich und die Telekom kann sich von der Entschädigungspflicht befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie eine verzögerte Lieferung nicht selbst verschuldet hat.