Beschluss

OVG: Mobilfunkanlage auf Wohngebäude ist genehmigungspflichtig

Mobilfunkstationen sind gewerbliche Anlagen
Von dpa / Marie-Anne Winter

Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden sind unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 7 B 924/02). Im Gegensatz zu bloßen Antennenanlagen, die laut NRW-Bauordnung bis zu einer Höhe von zehn Metern genehmigungsfrei sind, seien Mobilfunkstationen gewerbliche Anlagen, heißt es zur Begründung. Dies habe eine Nutzungsänderung des Hauses zur Folge, die per Baugenehmigung gestattet werden müsse.

Im konkreten Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen ohne Baugenehmigung auf einem Wohnhaus in Dortmund eine Mobilfunkanlage mit sieben Meter hohen Antennenmasten und einer Technikkabine errichtet. Die Stadt Dortmund erließ ein Nutzungsverbot, wogegen der Betreiber der Mobilfunkanlage erfolgreich Widerspruch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingelegte. Der Beschwerde der Stadt Dortmund gaben die OVG-Richter nun statt. Der Beschluss ist unanfechtbar.