Entscheidung

Belauschtes Telefongespräch als Beweismittel zulässig

Persönlichkeitsrecht habe nicht zwangsläufig Vorrang vor dem Interesse eines Prozessbeteiligten an Beweisen
Von dpa / Marc Baumann

Der Inhalt eines rechtswidrig belauschten Telefongesprächs kann als gerichtliches Beweismittel verwertbar sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem heute bekannt gewordenen Urteil. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Belauschten habe nicht zwangsläufig Vorrang vor dem Interesse eines Prozessbeteiligten an Beweisen. Vielmehr müssten die Interessen beider Seiten in jedem Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Az.: acht U 1967/99).

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Zahlungsklage eines Gläubigers statt. Dieser hatte von einer früheren Freundin die Rückzahlung von rund 92 000 Euro verlangt. Der Anwalt des Mannes hatte vor Gericht ein heimlich mitgehörtes Geständnis der Frau aus einem Telefongespräch angeführt. Das Mithören war nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Da es aber keine intimen Gesprächsinhalte betroffen habe, müsse das Interesse des Klägers am Beweis höher bewertet werden als der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gesprächspartnerin.

Das Urteil des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Fall liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung inzwischen dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.