abgewiesen

Urteil: Telefonkunde muss 0190-Gebühren nicht zahlen

Begründung: Die betreffende Telekongesellschaft konnte den Anbieter nicht benennen
Von Marie-Anne Winter

Auf Dialer und Recht ist zu lesen, dass das Amtsgericht Wiesbaden die Zahlungsforderung einer Telefongesellschaft für eine 0190-Rufnummer zurückgewiesen hat. Die betreffende Telefongesellschaft hatte dem Kunden im Frühjahr 2001 insgesamt 1736,08 Mark (ca. 890 Euro) für die Nutzung von Telefonsex-Nummern in Rechnung gestellt. Der Kunde hatte die Telefongesellschaft daraufhin über seinen Anwalt aufgefordert, den Anbieter dieser Dienste zu nennen. Die Telefongesellschaft teilte ihrerseits mit, dass ihr das nicht möglich sei, weil der Einzelverbindungsnachweis für den Kunden nicht die letzten drei Ziffern enthalte und die Verbindungsdaten zwischenzeitlich gelöscht worden seien.

Das Gericht bewertete diesen Umstand als nicht nachvollziehbar, weil die Telefongesellschaft ja einen Vertrag mit dem entsprechenden Mehrwertdienstebetreiber haben müsse, an den sie einen Teil der erhobenen Gebühren weiterleite. Gegenüber dem Kunden könne sie nur die Preise der eigenen Dienstleistung, nicht aber die des Fremdanbieters geltend machen. Das Gericht folgte somit der Argumentation des Beklagten: Wenn die klagende Telefongesellschaft selbst den Anbieter nicht mehr ermitteln könne, dann sei auch nicht klar, wohin sie die dafür in Rechnung gestellten Entgelte weiterleite. Fazit: Der Kunde muss die für den Fremdanbieter erhobenen Beträge nicht bezahlen. Das Urteil (Aktenzeichen 92 C 1440/02) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.