Signalwirkung

Gericht: Sperrungsverfügung muss nicht sofort vollzogen werden

Internet-Provider können bis zum endültigen Urteil warten
Von Marie-Anne Winter

Als erstes Gericht hat das Verwaltungsgericht Minden die von der Bezirksregierung Düsseldorf angeordnete sofortige Vollziehung der Sperrungsverfügung abgelehnt. Die beteiligten Internet-Provider, auf deren Servern sich von der angeordneten Sofort-Sperrung betroffenen Internetseiten befanden, haben damit recht bekommen.

Durch die Entscheidung ist nun klargestellt, dass die Sperrungsverfügung von dem beteiligten Provider bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht umgesetzt werden muss. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft begrüßt diese Entscheidung des Gerichts als kompetent und sachgerecht. Obwohl damit weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung vorweggenommen wird, sieht der eco-Verband von der Entscheidung eine erhebliche Signalwirkung für die übrigen 17 anhängigen Gerichtsverfahren ausgehen.

"Das Gericht hat erkannt, dass die Sperrverfügung nicht sperrt, nicht in Nordrhein-Westfalen und schon gar nicht darüber hinaus. Diese rechtliche Erkenntnis muss um die technische ergänzt werden, dass die Inhalte aufgrund der Struktur des Internet gar nicht gesperrt werden können. Aufgrund der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten solcher Sperrungen, müßte der Nutzer noch nicht einmal zu einem anderen Provider wechseln. Selbst wenn sich alle deutschen Provider nach der Sperrungsverfügung richten würden, bleiben die fraglichen Inhalte weiterhin erreichbar, da sie nicht von den Servern entfernt werden", so Rechtsanwalt Oliver J. Süme, Vorstand Recht und Neue Medien des eco e.V.. Nach Ansicht des eco e.V. werden gerade diese Überlegungen bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anordnung und der Anwendbarkeit der vermeintlichen Rechtsgrundlagen eine erhebliche Rolle spielen.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft geht nun davon aus, dass auch die anderen Verwaltungsgerichte in den Eilverfahren zugunsten der Provider entscheiden werden. Insbesondere wegen der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung würden durch die Anordnung der sofortige Vollziehung ansonsten vorzeitig vollendete Tatsachen geschaffen werden.