Urteil

Handy-Logos in Jugendmagazinen sind wettbewerbswidrig

Junge Nutzer können Kosten nicht abschätzen
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

In Jugendzeitschriften darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht für die Bestellung von Telefonlogos, Mailboxsprüchen und Bildschirmschonern per teurer 0190-Servicenummer geworben werden. Das OLG bestätigte heute eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Az. vier U 29/04). Die Werbung verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Unerfahrenheit von Jugendlichen werde ausgenutzt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Dortmunder Firma, die Logos und Klingeltöne für Handys anbietet.

Junge Nutzer könnten nicht von vornherein erkennen, welche Kosten auf sie zukämen. Erst am Schluss stehe fest, wie teuer das Herunterladen des Serviceangebots geworden sei. Eine vorherige Kenntnis der Kosten sei aber unerlässlich. Keine Rolle spiele es, dass ähnliche Werbung auch in Tageszeitungen geschaltet sei, weil diese sich nicht gezielt an Minderjährige richte. Lediglich die Werbung für Bestellungen per SMS sei gestattet, weil in diesem Fall die Kosten vorher bekannt seien.

Außerdem untersagte das Gericht der Firma die Werbung für das Herunterladen von sexuell anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften. In einer Zeitschrift für junge Pferdefreunde seien in der Kategorie "Scharfe Sachen und Erotik" anzügliche Mailboxansagen beworben worden.