IP-Speicherung

T-Online legt Rechtsmittel gegen Verbot von IP-Speicherung ein

Bisherige Praxis der Datenspeicherung soll erhalten bleiben
Von Stefan Hagedorn

Im Konflikt um die Speicherung von IP-Adressen hat der Internetprovider T-Online Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgericht Darmstadt eingelegt. Die Richter hatten der bisher angewandten Praxis, sämtliche Nutzerdaten maximal 80 Tagen aufzubewahren, widersprochen. T-Online hat nun den Bundesgerichtshof (BGH) angerufen. Dieser soll darüber befinden, ob T-Online weiterhin die Verbindungsdaten speichern darf. Dieses Vorgehen wird von Datenschützern seit geraumer Zeit scharf kritisiert. Zunächst muss der BGH jedoch prüfen, ob ein ein weiterer Rechtsstreit überhaupt als zulässig angesehen wird. Wegen eines angeblich zu niedrigen Streitwertes in Höhe von 43 000 Euro hatte das Landgericht eine Revision nicht zugelassen.

T-Online sieht bei einer Änderung der derzeitigen Praxis mit hohen Kosten konfrontiert, da das bisherige Abrechnungssystem geändert werden müsste. Eine spezielle Behandlung der Verbindungsdaten inklusive der IP-Adressen des Klägers sei demnach nicht möglich. Jedoch hat das Darmstädter Unternehmen inzwischen bereits aufgezeichnete Verbindungsdaten eines klagenden Flatrate-Nutzers nach eigenen Angaben gelöscht. Auch die künftig anfallenden Verbindungsdaten des Kunden würden nach einer Identifizierung umgehend vernichtet.

Einen Bedarf, diese Datenlöschung auch bei anderen Nutzern einzusetzen, sieht T-Online jedoch nicht. Das Urteil der Richter sei lediglich auf den entsprechenden Kläger anzuwenden. Die Speicherung sämtlicher Daten ist nach Darstellung von T-Online für eine korrekte Abrechnung des Internetzugangs erforderlich. Da beispielsweise auch ein Mobiltelefon zur Einwahl zum Einsatz kommen kann, sei es wichtig, entsprechend zeitabhängige Zusatzentgelte zu analysieren und den Kunden in Rechnung zu stellen.

Derzeit ist es Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss möglich, die Herausgabe sämtlicher Verbindungsdaten inklusive der IP-Adressen über einen Zeitraum der letzten 80 Tage zu erwirken.