neues Telemediengesetz

TMG-E: Neue Anti-Spam-Regelung ist stumpfes Schwert

Im Grundsatz kein Bußgeld für Spam-Versand vorgesehen
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Einen Monat nach Bekanntgabe des letzten Entwurfs für das neue Telemediengesetz (TMG-E) gibt es verschiedene Irritationen zu den neuen Anti-Spam- und Impressums-Regelungen. Die nach den Worten des Bundeswirtschaftsministers Glos neue "Anti-Spam-Regelung" stellt sich bei genauerem Hinsehen als stumpfes Schwert heraus. So darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen soll dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Damit wird der Spam-Versand im Grundsatz nicht zusätzlich mit einem Bußgeld belegt, sondern lediglich besonders geschickte Täuschungsmanöver erfasst. Gedacht ist dabei nach der Begründung wohl an offensichtlich falsche Adresszeilen wie "Staatsanwaltschaft Potsdam", "Gewinnbenachrichtigung" oder ähnliches. Gleiches gilt für Betreffzeilen in der Art von "Ihr Strafverfahren", "letzte Mahnung" oder "Jobangebot".

Bei Familien-Websites ist kein Impressum nötig

Ein offensives Bewerben eigener oder fremder Angebote gegenüber unbekannten E-Mail-Nutzern bleibt nach dem TMG-E jedoch ohne Sanktion, wenn es unter dem eigenen Namen und ohne besondere List in der Betreffzeile durchgeführt wird. Auch besondere Kennzeichnungspflichten für kommerzielle E-Mails lassen sich daraus nicht ableiten. Unter diese Regelung fallen beispielsweise auch normale Newsletter, die meist den Text "Newsletter" im Betreff haben. Darauf, dass die meisten E-Mails ohnehin aus dem Ausland kommen und daher nicht unter die neuen Vorschriften fallen, haben wir bereits hingewiesen. Neben den bestehenden Lauterkeits- und Strafvorschriften, dürften die gefeierten Vorschriften – so diese den in dieser Form Gesetz werden - allenfalls ein Schadendasein fristen.

In einem anderen Punkt bringt der Regierungsentwurf indessen mehr Klarheit. Seit Langem ist für viele Betreiber privater Webseiten unklar, ob ein Impressum angebracht werden muss oder nicht. Im Gegensatz zu früheren Entwürfen ist nunmehr klargestellt, dass nur Diensteanbieter, welche geschäftsmäßige und in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien betreiben, ein Impressum benötigen. Für die Vielzahl von so genannten Familienwebseiten besteht damit keine Pflicht für ein Impressum. Auch wenn in Zukunft trefflich darüber gestritten werden kann, wann eine Dienstleistung wohl in der Regel gegen Entgelt zu erbringen wäre, ist dies immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.