Urheberrecht

GEMA setzt sich bei Musik-Downloads gegen Speicher-Portal durch

rapidshare.de und rapidshare.com sind für Inhalte verantwortlich
Von Janko Weßlowsky mit Material von dpa

Im Streit um Urheberrechte aus Internet-Portalen wie You Tube oder Myspace hat die Verwertungsgesellschaft GEMA eigenen Angaben zufolge einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Landgericht Köln habe gegen die Betreiber der Download-Seiten rapidshare.de [Link entfernt] und rapidshare.com [Link entfernt] jeweils eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Nutzung von Musik-Dateien erlassen, wie das Gericht heute bestätigte. Beide Dienste stellen über das Internet Speicherkapazitäten zur Verfügung. Nutzer können dabei ihre Dateien kostenlos speichern und mit anderen Nutzern teilen. Für einen störungsfreien Abruf der Dateien fordert der Dienst Geld (Az: 28o15/07).

"Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web-2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung", sagte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Die Portale könnten sich nicht mehr darauf berufen, dass sie die Inhalte der Nutzer nicht kontrollieren könnten. Die GEMA hatte als Fallbeispiel die Streichung von zunächst 20 Titeln aus den Rapidshare-Speichern gefordert. Danach will die GEMA über Lizenzgebühren mit dem Unternehmen verhandeln. Rapidshare habe zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür sei bei der GEMA nicht erworben worden.

Situation weiterhin nicht eindeutig

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt in Deutschland die Rechte von mehr als 60 000 Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie von mehr als einer Million Rechteinhabern weltweit. Die GEMA hat in letzter Zeit bereits mehrfach mit Anbietern von Internetdiensten Rechtsstreitigkeiten geführt und Lizenzgebühren eingefordert, zuletzt von Google für das Einstellen von YouTube-Videos mit nichtlizensierter Musik. Das neue Urteil ist auch insofern beachtenswert als es das Gericht diesmal für unerheblich erachtet hat, wer die Musikdateien auf den Server lädt. Bislang hatte es geheißen, dass jeder Nutzer einzeln abzumahnen sei und die GEMA für jeden Verstoß einzeln um Entfernung anfragen müsse. Diese Abwälzung der Verantwortung auf die einzelnen Nutzer ist dem Landgericht Köln zufolge nicht statthaft.

Gleichwohl kommt es laut Teledienstegesetz in der Problematik, ob ein Diensteanbieter haftbar gemacht werden kann, auch auf die Kenntnis solcher Inhalte und ihrer Rechtswidrigkeit auf dem eigenen Server an. Die Frage, ob die GEMA aktiv werden und den Provider auf illegale Inhalte hinweisen muss, oder ob der Provider selber aktiv werden und diese Inhalte dann von sich aus suchen und entfernen muss, wurde vom Gericht indes nicht beantwortet.