Urteil

Telefonkarten-Sammler dürfen keine "Ewige Gültigkeit" erwarten

Kläger wollte Schadensersatz wegen Wertverlust
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Sammler dürfen bei einmal gekauften Telefonkarten keine "Ewige Gültigkeit" erwarten. Dies entschied der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem heute verkündeten Urteil und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Az. 3 U 113/06). Mit dem Urteil wurde die Schadenersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die Deutsche Telekom abgewiesen.

Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von etwa 4 000 Mark erworben. Für diese zunächst unbefristeten Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte sich damals ein Sammlermarkt gebildet. Zum 31. 12. 2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen.

Der Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9 740 Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen.

Das Oberlandesgericht sah in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer keine Pflichtverletzung des beklagten Unternehmens. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne.

Urteil: Sammler haben kein Interesse, die Karten abzutelefonieren

Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe. Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12 oder 50 Mark erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte.

Die Interessen des normalen Telefonkartenkäufers seien gewahrt, da er die noch nicht abtelefonierte Karte gegen eine neue mit gleichem Guthaben eintauschen könne. Ein weiter gehendes Interesse von Kartensammlern sei nicht anzuerkennen, da diese nämlich gar nicht daran interessiert seien, die Karten abzutelefonieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde Revision zugelassen.