Urteil

Angebliches Silber-Service versteigert: 450 Euro Schadenersatz

Gericht urteilt, entstandener Schaden müsse ausgeglichen werden
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Wenn ein Verkäufer in einer Online-Versteigerung falsche Angaben über seine Ware macht, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden. Der Schadenersatz kann dabei wesentlich höher ausfallen als der Betrag, den der Käufer für die Ware bezahlt hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt in einem Zivilverfahren (Aktenzeichen 2-16 S 3/06).

In dem Rechtsstreit ging es nach Mitteilung des Gerichts um den Wert eines Teeservices, das ein Käufer in einer Online-Versteigerung für 30,50 Euro erworben hatte. Das ersteigerte Teeservice war allerdings nicht aus Silber, wie in der Beschreibung versichert. Der Käufer forderte 450 Euro Schadenersatz, den ihm das Gericht auch zubilligte. Die Rückgabe des Geschirrs und die Erstattung des Kaufpreises hatte der Käufer abgelehnt.

Das gelieferte Service habe nicht aus Silber bestanden und sei deshalb mit einem Sachmangel behaftet gewesen, heißt es in der Begründung des Gerichts. Es müsse nun der Schaden ausgeglichen werden, der dem Käufer entstanden sei, weil er nicht die versprochene Ware - das echt silberne Teeservice - geliefert bekam. "Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte", argumentierte das Gericht.