Entscheidung

Telekom muss Sicherheitsbehörden über IP-Adressen informieren

Richter: Eilverfahren kann aufgeworfene Rechtsfragen nicht klären
Von ddp / Björn Brodersen

Die Deutsche Telekom muss den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden weiterhin Auskünfte über sogenannte dynamische IP-Adressen ihrer Kunden mit Internetanschluss geben. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte mit diesem heute veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag des Unternehmens ab, diese Verpflichtung wegen einer möglichen Verletzung des Fernmeldgeheimnisses vorläufig auszusetzen.

Hintergrund dieses Eilantrags ist ein Rechtsstreit des Unternehmens mit der Bundesnetzagentur. Die Behörde hatte die Telekom auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes dazu verpflichtet, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf deren Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Der jeweilige Anbieter kann nach den ihm vorhandenen Verkehrsdaten Anschlussinhaber eindeutig identifizieren.

Gegen diese Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag gestellt, bis zur gerichtlichen Klärung der Streitfrage vorerst keine Auskünfte geben zu müssen.

Das Gericht wies dieses Anliegen nun mit der Begründung zurück, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien offen und könnten im gerichtlichen Eilverfahren noch nicht abschließend geklärt werden. Bis dahin aber überwiege das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung. Ansonsten würde angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über Internet eine "effektive Strafverfolgung" und die "effektive Abwehr" von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert. Gegen den Beschluss kann die Telekom innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen (Az.: 21 L 1398/08).