Beschluss

BGH: Haftstrafe wegen Kindesmissbrauchs mittels Webcam

Kinder sollen "vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden"
Von ddp / Ralf Trautmann

Wer Kindern mittels einer Webcam eigene sexuelle Handlungen zeigt, muss mit einer Gefängnisstrafe wegen Kindesmissbrauchs rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte in einem heute veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 StR 105/09 - Beschluss vom 21. April 2009) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2008.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und "Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Teledienste" zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. Zudem hatte es seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet.

Der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Mann war über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien mittels einer Webcam in Live-Kontakt getreten. Dabei forderte er ein zwölfjähriges Mädchen mit drastischen Worten auf, sich auszuziehen, richtete seine Webcam auf sich und begann zu onanieren.

Der BGH betonte, dass Kinder "zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen". Auch wenn sich der Mann und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befanden, hätten die Kinder die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet an ihrem Computerbildschirm wahrnehmen können. Das Landgericht habe den Angeklagten deshalb zu Recht wegen Kindesmissbrauchs verurteilt. Seine Revision wurde verworfen.