Fernabsatzgesetz

Rückgabe gebrauchter Ware: Händler kann Wertersatz fordern

Bis zu 100 Prozent Wertersatz für unbrauchbare Sachen
Von Marie-Anne Winter

Das deutsche Fernabsatzrecht sieht eine Wertersatzregelung für die Fälle vor, in denen Verbraucher den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben. Nicht selten ist es dann so, dass der Verkäufer gewisse Einbußen dadurch hat, wenn die zurückgegebene Ware bereits benutzt oder gar beschädigt worden ist. Die Frage ist nur: Wann darf der Händler Wertersatz verlangen und wie viel?

Das Internet-Bezahlsystem iclear [Link entfernt] weist einer Mitteilung auf einen in diesem Zusammenhang interessanten Fall hin: Das Amtsgericht Backnang hat mit Urteil vom 17. Juni 2009 (AZ: 4 C 810/08) entschieden, dass der Händler sogar 100 Prozent Wertersatz verlangen kann - mit der Folge, dass er dem Käufer den Kaufpreis überhaupt nicht zurückzahlen muss. In diesem Fall hatte der Kunde einen Rasierer bestellt, benutzt und war dann vom Kaufvertrag zurückgetreten. Allerdings stellte der Verkäufer nach Prüfung fest, dass der Rasierer eindeutig genutzt worden war und nach abgestandenem Wasser bzw. Schimmel roch.

Dadurch, so das Amtsgericht Backnang, sei der Wert des Rasierers faktisch auf Null gesunken, so dass er nicht weiterverkauft werden konnte. Der Kunde hatte dementsprechend Wertersatz an den Händler zu leisten. Sein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises reduzierte sich dementsprechend auch auf Null.

Der Tipp für Verbraucher: Wenn Sie nach einem Online-Kauf den Vertrag noch widerrufen möchten, achten Sie darauf, dass Sie die Kaufsache nicht bereits wie ein Eigentümer behandeln. Sie können zwar die Gebrauchsfähigkeit und die Vollständigkeit der Kaufsache überprüfen, allerdings sollten Sie das aber so vorsichtig wie möglich tun, damit die Sache nach der Rückgabe eventuell noch weiter verkauft werden kann.