Benutzer kalium schrieb:
Habe ich früher auch mal gedacht - dann gegoogelt. Nein, es gibt keine Verpflichtung, ein Einschreiben als Firma entgegen zu nehmen. Nein, es zählt auch nicht als zugestellt.
Das natürlich nicht, denn es konnte ja auch nicht zugestellt werden.
Nein, ein Einwurfeinschreiben ist zwar ein Anscheinsbeweis, ist aber auch nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Schreiben zugestellt wurde.
Alles richtig, nur müßte es doch mit dem Teufel zugehen, wenn ein Gericht DIR noch was anlastet, wenn die Annahme Deines Einschreibens verweigert wurde (so würde es wohl der Postbote auf dem Rückschein belegen) bzw. unter der Adresse keine Posteingänge kontrolliert werden oder diese Adresse nicht korrekt ist.
Denn dann hat Dir - kurz gesagt - Comundo keine "ladungsfähige" (wie das immer so schön heißt) Adresse mitgeteilt - und welche Chancen Du dann noch hast, denen Schriftverkehr zukommen zu lassen, darauf dürfte auch ein Comundo wohlgesonnenes Gericht keine Antwort haben.
Im Übrigen werden Webseitenbetreiber verklagt, wenn sie keine Adresse im Impressum angeben, unter der sie auch erreichbar sind.
Dir im Comundo-Falle die Schuld zu geben wäre dann in etwa so, als ob man einem Kontaktsuchenden, der keine Impressumsangabe findet, eine überzieht, weil die Kontaktperson (hier: Webseitenbetreiber) keine Adresse bereitstellt - so nach dem Motto: "Finde doch selbst raus, wie ich zu erreichen bin."
Das kann es ja wohl nicht sein.
Deswegen sehe ich das auch so:
Natürlich kann man in einem Rechtsstreit zumindest als Privatperson wohl darauf pochen, dass ein Einschreiben/Rückschein das Maß der Dinge ist, alles andere für Privatmenschen unzumutbar vom Aufwand her.
Hier jedoch:
Da ich aber als Firma agiere, habe ich gerade mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher (Herrn Schwerdfeger, sehr netter Mann) telefoniert und beauftrage den nun, den Widerspruch zuzustellen. DAS hat vor Gericht Bestand, auch wenn dieser nur einwirft, weil keiner da ist bzw. annimmt. Kostet ca. 15 EUR.
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... ist das ja praktisch WENIGER als Dein Einschreiben mit Rückschein, denn das kann der Postbote auch, und nur weil es ein Gerichtsvollzieher einschmeißt, kann der auch keinen Nachweis beim bloßen "Einwerfen" erbringen, dass Dein Schreiben auch angekommen ist.
Trotzdem wundert es mich bei der oft verqueren Rechtslogik in diesem Land nicht, dass ein Einwerfen durch einen Gerichtsvollzieher mehr zählt als eine eindeutige Rückmeldung (Rückschein) des Postboten, dass ein Schreiben nicht zugestellt werden konnte.
Dann sehen wir mal, was Comundo dazu sagt...
Viel Erfolg!