Benutzer Monopoly schrieb:
Das AG Torgau geht von einen Vertrag 'über die Herstellung dieser Verbindungen zu dem berechneten Entgelt' aus. Wenn die Leistung des Access Providers sich auf die blosse technische Verbindungsdienstleistung beschränkt und den zweiten Vertrag über den Mehrwert gar nicht erfasst, dann besteht die Gegenleistung für die Verbindung in normalen ISP Gebühren.
Aber das Gericht ist ja zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Einwahl zu vertreten habe.
Aber nur gegenüber demjenigen, der nach Treu und Glauben bereits den Einwahlvorgang als bewußte Erklärung verstehen darf. Und höchstens der (Verbindungs-)Netzbetreiber wird darauf vertrauen dürfen, daß eine Einwahl in dem Bewußtsein vorgenommen wird, den Netzbetreiber mit der Weiterleitung des Anrufs an den Anschluß unter gewählten Rufnummer, und nach dessen Entgegennahme durch den Ziel-Anschlußinhaber mit der Verbindungsherstellung zu beauftragen.
Der Inhaber einer (frei tarifierbaren) Dialer-Mehrwertnummer wird sich nicht darauf berufen können, nach Treu und Glauben 1. jeden Anruf seiner eigenen Nummer durch sein übermitteltes Dialer-Programm als vom Anschlußinhaber verursacht annehmen zu dürfen, und 2. darauf vertrauen zu dürfen, daß eine vom Anschlußinhaber ausgelöste Ausführung seines Anwahlprogramms unvermeidlich mit dem Bewußtsein einer Erklärung über eine Computersex-Dienstleistung geschehen sein muß.
Jedenfalls dann nicht, wenn die Möglichkeit eines Selbststarts der Anwahlsoftware nicht ausgeschlossen ist, und solange keine Seiten-Gestaltung nachgewiesen ist, die eine Anwahlprogramm-Auslösung unmöglich erscheinen läßt, bei der sich der Anschlußinhaber unvermeidlich des Abschlusses eines Computersex-Vertrags zu den geforderten Entgelten bewußt sein müßte.
Wenn man das annimmt, wird man die angeblich vorhandene Willenerklärung zum Vertragsangebot gleichermaßen auf den Mehrwert- und den Resellervertrag beziehen müssen. Denn nur einen von beiden Verträgen schließen zu wollen, macht aus Kundenperspektive keinen Sinn.
Es kommt aber auf die Sicht des angeblichen Vertragspartners (Verbindungsnetzbetreiber bzw. Mehrwertdienstleister)an, dessen vermeintliches Vertrauen in den Erklärungsgehalt des Anwahlvorgangs nach Treu und Glauben geschützt sein soll.
f.