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Sammelung gegen Talkine (nur Internet)


10.10.2002 21:35 - Gestartet von Anni77
Sammelklage gegen Takline.. Wer möchte mitmachen??
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[1] lobby antwortet auf Anni77
10.10.2002 22:36
Benutzer Anni77 schrieb:
Sammelklage gegen Takline.. Wer möchte mitmachen??

Frag mal Ron oder chaiacra....
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[2] tcsmoers antwortet auf Anni77
11.10.2002 08:52
Benutzer Anni77 schrieb:
Sammelklage gegen Takline.. Wer möchte mitmachen??

Ich ! Sagst Du mir bitte, wie Du das anstellen willst !

peso
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[] Realtherion antwortet auf
11.10.2002 14:30
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer lobby schrieb:
Benutzer Anni77 schrieb:
Sammelklage gegen Takline.. Wer möchte mitmachen??

Frag mal Ron oder chaiacra....

Chaiacra - nicht zu verwechseln mit Viagra! :-) Und was Ron's Eminem zu der Sammelklage meint, verschweigen wir an dieser Stelle mal lieber :-)

Ron's enemy

Zuerst sollten wir uns alle einen amerikanischen Pass zulegen. Mittlerweile hab ich schon diverse Briefe an den Verbraucherschutz geschickt (wahrscheinlich aus absoluter Verzweiflung und Angst vor einer Klage (Avisgo Problem)). Vielleicht tut sich in dieser Richtung ja doch noch was... Mittlerweile MUSS doch mal öffentliches Interesse bestehen. Will nicht wissen, wieviele Leutchen die 5fache Avisgo Gebühr damals einfach blind bezahlt haben (wobei ich momentan überlege, ob mir das nicht viele Nerven (und EinschreibKosten) erspart hätte...
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[] Sylver antwortet auf
13.10.2002 11:59
Ich habe noch nie etwas mit Talkline zu tun gehabt bis zu meiner
letzten Telekomrechnung. Für 5.49 Min. soll ich eine Internet
Service-Nummer (0190050097)in Anspruch genommen haben. Dafür soll ich jetzt Euro 38,26 zahlen.
Kennt jemand diese Nummer von Talkline?
Wie kann ich mich gegen diesen Betrag in meiner Telekomrechnung
wehren?
Ron's Enemy, Du scheinst ja Ahnung zu haben.....kannst Du mir
helfen?
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[1] e01621 antwortet auf Sylver
13.10.2002 19:56
Diese Nummer wird von der Talkline Tochter
'Talkline InfoDienste GmbH' in Bonn betrieben.
Gegen die Rechnung solltest du Einwendungen bei der Telekom erheben (Einschreuben!). Verlang die Aufschlüsselung aller Verbindungen und die Überprüfung der technischen Richtigkeit der Abrechnung (Prüfprotokoll verlangen).

Wie ist die Einwahl zustande gekommen?
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[1.1] Sylver antwortet auf e01621
14.10.2002 00:03
Leider wissen wir nicht wie die Einwahl zustande gekommen ist.
Mein Mann hat lediglich seine E-Mails abgerufen....wie immer.
Wir gehen über VR-Web ins Internet oder Freenet.
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[1.1.1] Beyond antwortet auf Sylver
16.10.2002 08:35
Mir stellen sie ebenfalls ca.28 Euro in Rechnung für eine 0190-Nummer bei einer Verbindungsdauer von ca.1 Min.
Bei www.dialerundrecht.de wird darauf hingewiesen, daß ein Verbindungsentgelt von über 6,- Euro den Tatbestand des Wuchers erfüllt und daher der Vertrag von vorneherein als nichtig zu betrachten ist. Ich gehe jetzt also gegen diese Rechnung an und berichte Euch wie es weitergeht.
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[1.1.1.1] e01621 antwortet auf Beyond
16.10.2002 19:50
Die setzen die Grenze zur Sittenwidrigkeit bei einem Preis von ca 6 € pro Minute an. Bei einem Dialer, der sich automatisch installiert hat, läge die Grenze niedriger (i.ü. besonders schwerer Fall des strafbarer Wuchers gem. § 291 StGB, da gewerbsmäßig begangen; Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre).
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[] e01621 antwortet auf
17.10.2002 21:37
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer e01621 schrieb:
Die setzen die Grenze zur Sittenwidrigkeit bei einem Preis von ca 6 € pro Minute an.Bei einem Dialer, der sich automatisch
installiert hat, läge die Grenze niedriger

Eine solche einheitliche Grenze gibt es nicht, kann es auch niemals geben und wurde auch m.W. niemals von einem Gericht bestätigt.

Bezieht sich auf den Beitrag von Beyond und dem dort genannten Link.

(i.ü. besonders schwerer Fall des strafbarer Wuchers gem. § 291 StGB, da gewerbsmäßig begangen; Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre).

Voraussetzungen für Wucher liegen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Doch.

Wucher setzt ein Auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Maßstab ist ua. die Marktüblichkeit des Geschäfts.

28 € pro Minute Verbindung - da stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis. Das wären pro Stunde 1680 €.

Zusätzlich muß Unerfahrenheit beim Kunden von Talkline vorliegen.

Selbstinstallierende Dialer oder solche, die die Verbindung nicht wie gewünscht trennen, nutzen die Unerfahrenheit, das Vertrauen und mangelnde EDV-Kenntnisse des Nutzers in unlauterer Art und Weise aus.

Talkline muß das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung gekannt haben und die Unerfahrenheit des Kunden bewußt ausgenutzt haben.

Das wäre dann der Fall wenn wie so oft die 100%tige Talkline Tochter 'Talkline InfoDienste GmbH' dahinter steckt und den Autodialer in Verkehr gebracht hat.

Beweispflichtig ist der Kunde bzw im Strafverfahren der Staatsanwalt.

Ein sehr hoher Preis allein genügt entgegen
landläufiger Auffassung nicht.

Gehe selcst direkt ins erste Semester,
gehe nicht über Los und ziehe nicht 4000 Mark ein.

Ron's enemy
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[] e01621 antwortet auf
19.10.2002 10:17
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer e01621 schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Eine solche einheitliche Grenze gibt es nicht, kann es auch niemals geben und wurde auch m.W. niemals von einem Gericht bestätigt.

Bezieht sich auf den Beitrag von Beyond und dem dort genannten
Link.

Der Weber tut ja so, als seien grundsätzlich Dialer, die mehr als 6 EUR pro Minute kosten, Wucher. Das ist völlig aus der Luft gegriffen; Weber liefert auch keine Begründung für seine Behauptung.

(i.ü. besonders schwerer Fall des strafbarer Wuchers gem. § 291 StGB, da
gewerbsmäßig begangen; Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre).

Voraussetzungen für Wucher liegen mit großer Wahrscheinlichkeit
nicht vor.

Doch.

Wucher setzt ein Auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus.

Und eine strukturelle Unterlegenheit des Nutzers, die der Nutzer im Zivilverfahren (und darum geht es doch) nachzuweisen hat.

Kennt der Nutzer z.B. den hohen Preis oder hätte ihn unter Beachtung entsprechender Sorgfaltspflichten erkennen müssen, liegt kein Wucher vor, auch wenn der Preis noch so hoch ist. Voraussetzung ist immer eine Art Ausbeutungseffekt, und der liegt dann nicht vor.

Richtig.

Oft werden nämlich die Preise angegeben und die Nutzer schauen nur nicht genau hin oder wollen den Preis erst gar nicht sehen, um sich anschließend darauf zu behaupten, sie seien getäuscht worden.

Die Preise werden meistens in in Minutenpreisen angegeben; verschwiegen wird aber der Abrechnungstakt. So kann es vorkommen, daß man sich bewußt für wenige Minuten einwählt, aber überraschend für eine ganze Stunde zahlen muß, da im 60 Minuten Takt abgerechnet wird.

Maßstab ist ua. die Marktüblichkeit des Geschäfts.

Prima. Jetzt weise mal nach, was marktüblich ist. Für irgendwelche Porno-Verbindungen werden durchaus öfters hohe Preise berechnet (z.B. 20 EUR pro Einwahl), und zwar mit Einverständnis der Nutzer. Je nachdem, was der Dienst bietet (ob der Nutzer diese Leistungen auch tatsächlich nutzt, ist ja sein Bier), können auch höhere Preise angemessen sein. Wenn der Dienst also scharfe Bilder und vielleicht noch tolle Videos etc. bietet, kann das im marktüblichen Bereich liegen. Zumindest wird es schwierig das zu widerlegen.

Die Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ich könnte mir vorstellen, daß man dem Gericht gutachtlich einen Vergleich des betroffenen Dienstes mit anderen Diensten anbietet.

28 € pro Minute Verbindung - da stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis. Das wären pro Stunde 1680 €.

s.o. Wenn ein Rechtsanwalt 300 EUR pro Stunde berechnet und nichts als Mist erzählt, findet das ja auch niemand zu teuer.

Das wäre eine Honorarvereinbarung gem. § 3 BRAGO. Eine solche Vereinbarung muß schriftlich erfolgen, und darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfaßt. Die Festsetzung der Vergütung obliegt der Rechtsanwaltskammer. Setzt der Anwalt die Gebühren selbst fest,
so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. Ist die Vergütung zu hoch, so wird sie im Rechtsstreit auf die angemessene Vergütung herabgesetzt.

Zusätzlich muß Unerfahrenheit beim Kunden von Talkline vorliegen.

Selbstinstallierende Dialer oder solche, die die Verbindung nicht wie gewünscht trennen, nutzen die Unerfahrenheit, das Vertrauen und mangelnde EDV-Kenntnisse des Nutzers in unlauterer Art und Weise aus.

Bei eigenwilligen Dialern liegt kein wirksamer Vertrag vor, was man natürlich nachweisen können muss. Dann allerdings auch kein Wucher.

Nicht ganz richtig: In beiden Fällen liegt anfänglich ein Rechtsgeschäft (hier: Vertrag) vor.

Rechtsfolge der allgemeinen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) ist die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (also des Vertrags), Rechtsfolge des Wuchers ist die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts des Kunden. Allerdings kommt es zivilrechtlich auf das Vorliegen des Wuchers nicht an, wenn schon die allgemeine Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB vorliegt.

Talkline muß das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung gekannt haben

Nachweisen.

Nein, der Netzbetreiber muß nachweisen, daß dem hohen Entgelt eine adäquate Leistung entgegenstand (so jedenfalls http://www.dialerundrecht.de/rechtslage4.htm9)

Stimmt auch nicht unbedingt, denn Talkline weiß
nicht, ob die 0190-Dienste der Anbieter ihr Geld wert sind. Es gibt auch keine gesetzliche Verpflichtung, dass Talkline das tun müsste.

und die Unerfahrenheit des Kunden bewußt ausgenutzt haben.

Das wäre dann der Fall wenn wie so oft die 100%tige Talkline Tochter 'Talkline InfoDienste GmbH' dahinter steckt und den Autodialer in Verkehr gebracht hat.

Wieso? Weil die Talkline InfoDienste grundsätzlich nichts anderes macht als die Unerfahrenheit von Kunden auszunutzen? Nachweisen.

s.o. Talkline ist in der Beweispflicht.

Hinzu kommt übrigens die diffizile BGH-Rechtsprechung zum Thema Telefonsex, wobei man darüber streiten kann, ob das hier überhaupt einschlägig ist. Mal gelesen?

ja. Man müßte sich nach dieser Rechtsprechung an den Diensteanbieter selbst wenden. Es ging aber nicht um die Sittenwidrigkeit der Gebühren, sondern die Beklagten haben die Sittenwidrigekeit der angebotenen Sexdienste gerügt. Außerdem handelte es sich nicht um frei tarifierbare 0190er Nummern.
Iü behauptet zumindest die Telekom, daß die in ihrem Bereich die Seriösität der Anbieter prüfen. Ob Talkline das auch tut oder von sich behauptet, weiß ich nicht.

Danach muss der
komplette Betrag an den TK-Anbieter bezahlt werden, selbst dann, wenn die Mehrwertdienste eventuell sittenwidrig waren!

Ja, weil in dem Fall, über den die zu entscheiden hatten, sich die Einwände der Beklagten auf den sexistischen Inhalt der Dienste bezogen hat. Den Inhalt können die Netzbetreiber nicht kontrollieren (obwohl zumindest die Telekom von sich behauptet, sie tue es doch).

Ron's enemy