Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer e01621 schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Eine solche einheitliche Grenze gibt es nicht, kann es auch niemals geben und wurde auch m.W. niemals von einem Gericht bestätigt.
Bezieht sich auf den Beitrag von Beyond und dem dort genannten
Link.
Der Weber tut ja so, als seien grundsätzlich Dialer, die mehr als 6 EUR pro Minute kosten, Wucher. Das ist völlig aus der Luft gegriffen; Weber liefert auch keine Begründung für seine Behauptung.
(i.ü. besonders schwerer Fall des strafbarer Wuchers gem. § 291 StGB, da
gewerbsmäßig begangen; Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre).
Voraussetzungen für Wucher liegen mit großer Wahrscheinlichkeit
nicht vor.
Doch.
Wucher setzt ein Auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus.
Und eine strukturelle Unterlegenheit des Nutzers, die der Nutzer im Zivilverfahren (und darum geht es doch) nachzuweisen hat.
Kennt der Nutzer z.B. den hohen Preis oder hätte ihn unter Beachtung entsprechender Sorgfaltspflichten erkennen müssen, liegt kein Wucher vor, auch wenn der Preis noch so hoch ist. Voraussetzung ist immer eine Art Ausbeutungseffekt, und der liegt dann nicht vor.
Richtig.
Oft werden nämlich die Preise angegeben und die Nutzer schauen nur nicht genau hin oder wollen den Preis erst gar nicht sehen, um sich anschließend darauf zu behaupten, sie seien getäuscht worden.
Die Preise werden meistens in in Minutenpreisen angegeben; verschwiegen wird aber der Abrechnungstakt. So kann es vorkommen, daß man sich bewußt für wenige Minuten einwählt, aber überraschend für eine ganze Stunde zahlen muß, da im 60 Minuten Takt abgerechnet wird.
Maßstab ist ua. die Marktüblichkeit des Geschäfts.
Prima. Jetzt weise mal nach, was marktüblich ist. Für irgendwelche Porno-Verbindungen werden durchaus öfters hohe Preise berechnet (z.B. 20 EUR pro Einwahl), und zwar mit Einverständnis der Nutzer. Je nachdem, was der Dienst bietet (ob der Nutzer diese Leistungen auch tatsächlich nutzt, ist ja sein Bier), können auch höhere Preise angemessen sein. Wenn der Dienst also scharfe Bilder und vielleicht noch tolle Videos etc. bietet, kann das im marktüblichen Bereich liegen. Zumindest wird es schwierig das zu widerlegen.
Die Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ich könnte mir vorstellen, daß man dem Gericht gutachtlich einen Vergleich des betroffenen Dienstes mit anderen Diensten anbietet.
28 € pro Minute Verbindung - da stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis. Das wären pro Stunde 1680 €.
s.o. Wenn ein Rechtsanwalt 300 EUR pro Stunde berechnet und nichts als Mist erzählt, findet das ja auch niemand zu teuer.
Das wäre eine Honorarvereinbarung gem. § 3 BRAGO. Eine solche Vereinbarung muß schriftlich erfolgen, und darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfaßt. Die Festsetzung der Vergütung obliegt der Rechtsanwaltskammer. Setzt der Anwalt die Gebühren selbst fest,
so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. Ist die Vergütung zu hoch, so wird sie im Rechtsstreit auf die angemessene Vergütung herabgesetzt.
Zusätzlich muß Unerfahrenheit beim Kunden von Talkline vorliegen.
Selbstinstallierende Dialer oder solche, die die Verbindung nicht wie gewünscht trennen, nutzen die Unerfahrenheit, das Vertrauen und mangelnde EDV-Kenntnisse des Nutzers in unlauterer Art und Weise aus.
Bei eigenwilligen Dialern liegt kein wirksamer Vertrag vor, was man natürlich nachweisen können muss. Dann allerdings auch kein Wucher.
Nicht ganz richtig: In beiden Fällen liegt anfänglich ein Rechtsgeschäft (hier: Vertrag) vor.
Rechtsfolge der allgemeinen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) ist die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (also des Vertrags), Rechtsfolge des Wuchers ist die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts des Kunden. Allerdings kommt es zivilrechtlich auf das Vorliegen des Wuchers nicht an, wenn schon die allgemeine Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB vorliegt.
Talkline muß das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung gekannt haben
Nachweisen.
Nein, der Netzbetreiber muß nachweisen, daß dem hohen Entgelt eine adäquate Leistung entgegenstand (so jedenfalls http://www.dialerundrecht.de/rechtslage4.htm9)
Stimmt auch nicht unbedingt, denn Talkline weiß
nicht, ob die 0190-Dienste der Anbieter ihr Geld wert sind. Es gibt auch keine gesetzliche Verpflichtung, dass Talkline das tun müsste.
und die Unerfahrenheit des Kunden bewußt ausgenutzt haben.
Das wäre dann der Fall wenn wie so oft die 100%tige Talkline Tochter 'Talkline InfoDienste GmbH' dahinter steckt und den Autodialer in Verkehr gebracht hat.
Wieso? Weil die Talkline InfoDienste grundsätzlich nichts anderes macht als die Unerfahrenheit von Kunden auszunutzen? Nachweisen.
s.o. Talkline ist in der Beweispflicht.
Hinzu kommt übrigens die diffizile BGH-Rechtsprechung zum Thema Telefonsex, wobei man darüber streiten kann, ob das hier überhaupt einschlägig ist. Mal gelesen?
ja. Man müßte sich nach dieser Rechtsprechung an den Diensteanbieter selbst wenden. Es ging aber nicht um die Sittenwidrigkeit der Gebühren, sondern die Beklagten haben die Sittenwidrigekeit der angebotenen Sexdienste gerügt. Außerdem handelte es sich nicht um frei tarifierbare 0190er Nummern.
Iü behauptet zumindest die Telekom, daß die in ihrem Bereich die Seriösität der Anbieter prüfen. Ob Talkline das auch tut oder von sich behauptet, weiß ich nicht.
Danach muss der
komplette Betrag an den TK-Anbieter bezahlt werden, selbst dann, wenn die Mehrwertdienste eventuell sittenwidrig waren!
Ja, weil in dem Fall, über den die zu entscheiden hatten, sich die Einwände der Beklagten auf den sexistischen Inhalt der Dienste bezogen hat. Den Inhalt können die Netzbetreiber nicht kontrollieren (obwohl zumindest die Telekom von sich behauptet, sie tue es doch).
Ron's enemy