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Mobiles Internet


19.03.2010 09:51 - Gestartet von HUMMELHUMMEL
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, was ein für den W-Lan Inhaber negatives Urteil bedeuten würde? Auf das mobile Internet übertragen bedeutet es, dass ein Inhaber einer Mobilfunkkarte für den Mißbrauch derselben haftet. Bei ebay gibt es tausende aktivierte Karten, auf irgendwelche Personen zugelassen, die sich aufladen lassen und für mobiles Internet nutzen lassen. Darüber Urheberrechtsverletzungen zu begehen, ist ein Kinderspiel, und der alte Inhaber haftet? Das kann doch wohl nicht sein, zumal sich ausländische Karten ohne Registrierung auch erwerben lassen. Und in Europa wird das Roaming mit solchen Karten auch immer günstiger...............

Hier versucht man folglich, einen Geist in eine Flasche zu bekommen, die schon lange zerbrochen ist. Und das ist auch gut so.

HUMMELHUMMEL
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[1] grafkrolock antwortet auf HUMMELHUMMEL
19.03.2010 12:20
Benutzer HUMMELHUMMEL schrieb:
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, was ein für den W-Lan Inhaber negatives Urteil bedeuten würde? Auf das mobile Internet übertragen bedeutet es, dass ein Inhaber einer Mobilfunkkarte für den Mißbrauch derselben haftet. Bei ebay gibt es tausende aktivierte Karten, auf irgendwelche Personen zugelassen, die sich aufladen lassen und für mobiles Internet nutzen lassen.
Die darf man ja auch nicht weitergeben, ohne sie umzumelden. Selbstverständlich haftet der Inhaber bzw. Registrierer für Mißbrauch mit einer solchen Karte. Daran wird sich auch nach einem BGH-Urteil hier nichts ändern. Der Mobilfunkkunde hat schon aufgrund der AGB die Verpflichtung, eine mißbräuchliche Nutzung zu unterbinden. In allen AGBen steht, daß die PIN geheimzuhalten ist.
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[1.1] HUMMELHUMMEL antwortet auf grafkrolock
19.03.2010 12:41
Graf, da hast du ja Recht, allerdings bedeutet die Anerkennung der AGB eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Provider und Kunde und keine strafrechtliche. Ferner wird heute bei vielen Prepaidkartenanbietern nicht mehr nach einer Legitimierung gefragt (blau.de etc.) und außerdem bleibt die Problematik mit den ausländischen, nicht registrierten Karten.


HUMMELHUMMEL

Benutzer grafkrolock schrieb:
Benutzer HUMMELHUMMEL schrieb:
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, was ein für den W-Lan Inhaber negatives Urteil bedeuten würde? Auf das mobile Internet übertragen bedeutet es, dass ein Inhaber einer Mobilfunkkarte für den Mißbrauch derselben haftet. Bei ebay gibt es tausende aktivierte Karten, auf irgendwelche Personen zugelassen, die sich aufladen lassen und für mobiles Internet nutzen lassen.
Die darf man ja auch nicht weitergeben, ohne sie umzumelden. Selbstverständlich haftet der Inhaber bzw. Registrierer für Mißbrauch mit einer solchen Karte. Daran wird sich auch nach einem BGH-Urteil hier nichts ändern. Der Mobilfunkkunde hat schon aufgrund der AGB die Verpflichtung, eine mißbräuchliche Nutzung zu unterbinden. In allen AGBen steht, daß die PIN geheimzuhalten ist.
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[1.1.1] grafkrolock antwortet auf HUMMELHUMMEL
19.03.2010 13:07
Benutzer HUMMELHUMMEL schrieb:
Graf, da hast du ja Recht, allerdings bedeutet die Anerkennung der AGB eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Provider und Kunde und keine strafrechtliche.
Naja, aber strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus halt dann, wenn man die Benutzung seines Gegenstandes zu Straftaten billigend in Kauf nimmt. Indem man einen Mobilfunkvertrag abschließt - auch ein Prepaid-Vertrag ist ein solcher - erkennt man die Verantwortlichkeit dafür an, daß damit kein Schindluder getrieben wird.
Wer sein Auto arglos an einen Bankräuber verleiht (ohne kommerziellen Hintergrund wie Vermietung), wird sich auch unangenehme Fragen der Polizei gefallen lassen müssen und kann sich nicht herausreden, es gehe ihn nichts an, was der andere mit dem Fahrzeug macht.
Es gibt im Straßenverkehr ja auch die Halterhaftung, wenn Ordnungswidrigkeiten begangen werden und der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dann muß der Halter das Knöllchen bezahlen.

Ferner wird heute bei vielen Prepaidkartenanbietern nicht mehr nach einer Legitimierung gefragt (blau.de etc.)
Dies wird sich meiner Einschätzung nach schnell ändern. Spätestens dann, wenn die ordnungsgemäß arbeitenden Anbieter die "Schlamper" kostenpflichtig abgemahnt haben. Seit der vorletzten c't ist ja hinreichend bekannt, wo man Karten auf seinen Hund registrieren kann (sämtliche Lebensmitteldiscounter-Karten).

und außerdem bleibt die Problematik mit den ausländischen, nicht registrierten Karten.
Stimmt, aber auch hier werden staatlicherseits über kurz oder lang Fragen aufgeworfen werden. Z.B. ob man nicht das Roaming für Karten abknipst, die als unsicher bekannt sind.
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[1.1.1.1] HUMMELHUMMEL antwortet auf grafkrolock
19.03.2010 13:40
Na, das möchte ich erleben, dass ein Mitgliedsland der EU einem anderen das Roaming verbietet, wenn die Karten nicht registriert sind. Die Engländer sind da z.B. sehr empfindlich, wenn es um das Registrieren ihrer Daten geht (haben auch so ein paar Erlebnisse mit Daten-CD's hinter sich :-))

Fakt ist, das es in einigen EU-Ländern keine Registrierungspflicht für Prepaid-Karten gibt und somit auch kein Verfolgen der Nutzung möglich ist. Und das ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auch gut so.

Und was die Halterhaftung beim Auto betrifft: Die ist sehr eingeschränkt und nur für Bagatellverstöße möglich die strafrechtlich nicht bewährt sind. Falsch Parken gibt ein Knöllchen, aber keine Strafe (nur eine gebührenpflichtige Verwarnung). Alles andere muss mir der Schupo schon persönlich nachweisen (oder das Gericht). Und das - um mich zu wiederholen - ist auch gut so.

HUMMELHUMMEL



Benutzer grafkrolock schrieb:
Benutzer HUMMELHUMMEL schrieb:
Graf, da hast du ja Recht, allerdings bedeutet die Anerkennung der AGB eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Provider und Kunde und keine strafrechtliche.
Naja, aber strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus halt dann, wenn man die Benutzung seines Gegenstandes zu Straftaten billigend in Kauf nimmt. Indem man einen Mobilfunkvertrag abschließt - auch ein Prepaid-Vertrag ist ein solcher - erkennt man die Verantwortlichkeit dafür an, daß damit kein Schindluder getrieben wird.
Wer sein Auto arglos an einen Bankräuber verleiht (ohne kommerziellen Hintergrund wie Vermietung), wird sich auch unangenehme Fragen der Polizei gefallen lassen müssen und kann sich nicht herausreden, es gehe ihn nichts an, was der andere mit dem Fahrzeug macht.
Es gibt im Straßenverkehr ja auch die Halterhaftung, wenn Ordnungswidrigkeiten begangen werden und der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dann muß der Halter das Knöllchen bezahlen.

Ferner wird heute bei vielen Prepaidkartenanbietern nicht mehr nach einer Legitimierung gefragt (blau.de etc.)
Dies wird sich meiner Einschätzung nach schnell ändern. Spätestens dann, wenn die ordnungsgemäß arbeitenden Anbieter die "Schlamper" kostenpflichtig abgemahnt haben. Seit der vorletzten c't ist ja hinreichend bekannt, wo man Karten auf seinen Hund registrieren kann (sämtliche
Lebensmitteldiscounter-Karten).

und außerdem bleibt die Problematik mit den ausländischen, nicht registrierten Karten.
Stimmt, aber auch hier werden staatlicherseits über kurz oder lang Fragen aufgeworfen werden. Z.B. ob man nicht das Roaming
für Karten abknipst, die als unsicher bekannt sind.
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[1.1.1.1.1] grafkrolock antwortet auf HUMMELHUMMEL
19.03.2010 13:48
Na gut, wie auch immer. Aber im Bereich der Telekommunikation, egal ob Festnetz oder Mobilfunk, gilt nun einmal auch diese Sache mit der Störerhaftung, nach der der Anschlußinhaber bei Urheberrechtsverstößen (um die es in diesem BGH-Verfahren ja geht) als Störer, also quasi Mittäter, haftet, wenn der Rechtsverletzer nicht selbst heranzuziehen ist. Und da beißt die Maus kein Faden ab, wer die SIM-Karte registriert hat, ist für deren Verbleib und ihre Nutzung verantwortlich. Im Bereich des Festnetz' haben sich schon andere die Finger verbrannt. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, daß der BGH hier anders argumentiert, wenn es um die private Bereitstellung von WLAN-Zugängen geht. Ganz anders wird es aussehen, wenn ein verschlüsselter WLAN-Knoten mit krimineller Energie geknackt wurde.
Das deutsche Gesetz ist nunmal nicht besonders Hot-Spot-freundlich. Die Musikindustrie tut das Ihrige dafür.
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[1.2] BinWiederDA antwortet auf grafkrolock
19.03.2010 12:43
Die darf man ja auch nicht weitergeben, ohne sie umzumelden. Selbstverständlich haftet der Inhaber bzw. Registrierer für Mißbrauch mit einer solchen Karte. Daran wird sich auch nach einem BGH-Urteil hier nichts ändern. Der Mobilfunkkunde hat schon aufgrund der AGB die Verpflichtung, eine mißbräuchliche Nutzung zu unterbinden. In allen AGBen steht, daß die PIN geheimzuhalten ist.

Deshalb bestellt man sich am besten seine Sim-Karten auf erfundene Namen, bei den O²-Freikarten klappt das z.B. ganz gut und zur Zeit kann man sich auch noch den kostenlosen Internet-Testmonat zusätzlich aufbuchen, bei dem auch nicht gedrosselt wird :D

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[1.2.1] R32 antwortet auf BinWiederDA
20.03.2010 10:41
Benutzer BinWiederDA schrieb:
Die darf man ja auch nicht weitergeben, ohne sie umzumelden. Selbstverständlich haftet der Inhaber bzw. Registrierer für Mißbrauch mit einer solchen Karte. Daran wird sich auch nach einem BGH-Urteil hier nichts ändern. Der Mobilfunkkunde hat schon aufgrund der AGB die Verpflichtung, eine mißbräuchliche Nutzung zu unterbinden. In allen AGBen steht, daß die PIN geheimzuhalten ist.

Deshalb bestellt man sich am besten seine Sim-Karten auf erfundene Namen, bei den O²-Freikarten klappt das z.B. ganz gut und zur Zeit kann man sich auch noch den kostenlosen Internet-Testmonat zusätzlich aufbuchen, bei dem auch nicht gedrosselt wird :D



Ist sowieso völliger Schwachsinn.
Hier bei uns im Media Markt bekommst du Prepaid Karten ohne Ausweiß registriert.
Es reicht wenn du denen die Adresse zur Aktvierung nennst.

War sogar oft schon in Fernseh Berichten dass das geht.
Kannst dir also irgendeinen Namen und eine Anschrift ausdenken, oder vielleicht hast du ja auch einen Feind, dem du eins reinwürgen möchtest....

Sowas sollte erstmal unterbunden werden, bevor solch Urteile beschlossen werden.