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E-Mail ungleich Schriftform?


27.04.2008 20:05 - Gestartet von Highway
Interessant wäre zu wissen, mit welcher Begründung das Gericht angenommen hat, die Kündigung per E-Mail würde nicht das per AGB vereinbarte Schriftformerfordernis erfüllen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 127 Abs. 2 BGB genügt auch eine E-Mail einem rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftformerfordernis, sofern nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (BT-Drs. 14/4987 S. 21 f.). Woraus sich für den Debitel-Vertrag ein Ausschluss der Kündigung per E-Mail ergeben soll, erschließt sich nicht. Diese Möglichkeit kommt bei Mobilfunkverträgen immerhin auch dem Kunden zugute.
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[1] karoshi antwortet auf Highway
28.04.2008 17:00
Ganz einfach. In § 127 Abs. 2 heißt es: "Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit kein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung ..." Der andere Wille ergibt sich hier eindeutig aus den debitel-AGB selbst (10.1): "Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen, die nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann."
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[1.1] Highway antwortet auf karoshi
28.04.2008 20:09
Ich bin kein Debitel-Kunde und habe einfach mal in die AGB für die Crash-Tarife geschaut. Dort heißt es unter Teil B Ziff. 5.1 Satz 2 schlicht: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, falls er nicht einen Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. zum Ende des Verlängerungsmonats schriftlich durch einen der Vertragspartner gekündigt wird." Von einem Ausschluss der elektronischen Form ist dort nicht die Rede und diesen wird man auch kaum aufgrund der Angabe einer Postanschrift im Folgesatz annehmen können, denn damit müsste gleichermaßen die Kündigung per Fax ausscheiden. Andere AGB, die bei den Crash-Tarifen zum Vertragsbestandteil gemacht werden, kenne ich nicht.
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[1.1.1] myselfme antwortet auf Highway
28.04.2008 21:43
Jeder halbwegs gute PC-Freak schafft es - mit genügend krimineller Energie oder Geschäftssinn - eine Mail mit Deinem Absender an Deinen Provider zu senden. Mit etwas größerem Einsatz wohl sogar mit Deinem LogIn.
Ich galube nicht, dass Du die Kündigung per Mail noch gut finden würdest, wenn Du hierdurch Nachteile hättest ?
Beim Fax ist es ähnlich, auch hier läßt sich Deine Unterschrift reinscannen und dann mit Deiner Faxkennung versenden - aber es gibt noch den Sendebericht / Einzelverbindungsnachweis.
Klar, auch per Brief kann man eine gefälschte Unterschrift versenden - dies jedoch läßt sich (im Gegensatz zur Mail) gerichtlich beweisen.
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[1.2] spaghettimonster antwortet auf karoshi
29.04.2008 01:41
Benutzer karoshi schrieb:
Der andere Wille ergibt sich hier eindeutig aus den debitel-AGB selbst (10.1): "Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen, die nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann."

Diesen Satz finde ich über Google nur in Debitels "Mein Mail & SMS"-AGB, deren Geltung für Crash-Verträge du kaum behaupten wollen wirst.
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[2] spaghettimonster antwortet auf Highway
29.04.2008 01:29
Benutzer Highway schrieb:
Interessant wäre zu wissen, mit welcher Begründung das Gericht angenommen hat, die Kündigung per E-Mail würde nicht das per AGB vereinbarte Schriftformerfordernis erfüllen. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt auch eine E-Mail
einem rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftformerfordernis, sofern nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.

Vielleicht war in der E-Mail kein Name angegeben, was selbst der Textform nicht genügen würde.

Andererseits soll auch eine Bezeichnung im Briefkopf der Textform genügen, und irgendwo wird sich Debitel zweifellos als Debitel zu erkennen gegeben haben. Insofern ist deine Frage nicht uninteressant.
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[2.1] Highway antwortet auf spaghettimonster
29.04.2008 20:44
Benutzer spaghettimonster schrieb:

Andererseits soll auch eine Bezeichnung im Briefkopf der Textform genügen, und irgendwo wird sich Debitel zweifellos als Debitel zu erkennen gegeben haben. Insofern ist deine Frage nicht uninteressant.

Finde ich auch und zwar über diese "Crash-Story" hinaus. Ich habe mich vor allem an der scheinbar eine Selbstverständlichkeit wiedergebenden Aussage im Artikel von teltarif.de gestört "Schriftlich bedeutet, dass die Kündigung in Papierform erfolgen muss. Eine Kündigung per E-Mail ist also nicht wirksam."

Das dürfte in dieser Allgemeinheit so nicht zutreffen, wobei mir bisher aber nur bejahende Literaturmeinungen und keine Gerichtsentscheidungen zu der Frage bekannt sind, ob eine gewillkürte Schriftform auch durch eine E-Mail gewahrt werden kann.