Thread
Menü

Gegen die Angstmacherei


13.01.2008 17:24 - Gestartet von Telefonterrorist
einmal geändert am 13.01.2008 17:34
Aus der Seite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung:

"Sie können keinesfalls wegen Beihilfe oder sonst belangt werden, wenn jemand mit der auf Ihren Namen registrierten Handykarte eine Straftat begehen sollte. Es verhält sich nicht anders, als wenn Sie eine andere Sache (z.B. Pkw) verleihen oder verkaufen, mit der ohne Ihr Wissen eine Straftat begangen wird."

Exakt so ist es. Der zitierte anonyme Rechtsanwalt (vermutlich kein Strafverteidiger, sondern Spezialist für Grundbuchrecht oder ähnliches) redet Unsinn. So verblödet ist unsere Justiz nicht, dass sie den Eigentümer eines Gegenstandes, mit dem eine Straftat begangen wird, gleich für den Täter hält.

Es ist bedauerlich, dass Leuten mit haltlosen Behauptungen Angst gemacht wird.
Menü
[1] six..pack antwortet auf Telefonterrorist
13.01.2008 17:47
O je o je.

Ich habe heute über ebay einen elektrischen Dosenöffner verschenkt.
Hoffentlich macht der Empfänger nun keine Bank auf.
Menü
[2] Kai Petzke antwortet auf Telefonterrorist
13.01.2008 18:39
Benutzer Telefonterrorist schrieb:

Exakt so ist es. Der zitierte anonyme Rechtsanwalt (vermutlich kein Strafverteidiger, sondern Spezialist für Grundbuchrecht oder ähnliches)

Wie kommen Sie auf die Idee, der Rechtsanwalt sei anonym oder Spezialist für Grundbuchrecht? Immerhin wird in dem Satz, in dem der Rechtsanwalt zitiert wird, klar sichtbar auf einen weiteren Artikel verlingt, der Namen, Zitat und Spezialisierung des Anwalts genau benennt. Um Dopplungen zu vermeiden, wurde das alles im Editorial nicht im Detail wiederholt, sondern eben nur verlinkt.

So verblödet ist unsere Justiz nicht, dass sie den Eigentümer eines Gegenstandes, mit dem eine Straftat begangen wird, gleich für den Täter hält.

Dass die Justiz den Eigentümer "gleich für den Täter hält" wurde weder im Editorial noch von dem zitierten Rechtsanwalt behauptet.


Kai
Menü
[2.1] Telefonterrorist antwortet auf Kai Petzke
14.01.2008 01:57
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Telefonterrorist schrieb:

Exakt so ist es. Der zitierte anonyme Rechtsanwalt (vermutlich kein Strafverteidiger, sondern Spezialist für Grundbuchrecht
oder ähnliches)

Wie kommen Sie auf die Idee, der Rechtsanwalt sei anonym oder Spezialist für Grundbuchrecht? Immerhin wird in dem Satz, in dem der Rechtsanwalt zitiert wird, klar sichtbar auf einen weiteren Artikel verlingt, der Namen, Zitat und Spezialisierung des Anwalts genau benennt. Um Dopplungen zu vermeiden, wurde das alles im Editorial nicht im Detail wiederholt, sondern eben nur verlinkt.


Den (doppelten) Link habe ich übersehen. Er führt zu folgender Erkenntis:

Zitat:
"Seit 1996 boomt das World Wide Web und seitdem ...

berät und vertritt die Kanzlei in- und ausländische Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Fernabsatzrecht, Onlinerecht, Internetrecht, EDV-Recht und Datenschutzrecht"

Also nicht Grundbuch, aber eben - wie ich vermutet habe - auch kein Strafrechtler.


So verblödet ist unsere Justiz nicht, dass sie den Eigentümer eines Gegenstandes, mit dem eine Straftat begangen wird, gleich für den Täter hält.

Dass die Justiz den Eigentümer "gleich für den Täter hält" wurde weder im Editorial noch von dem zitierten Rechtsanwalt behauptet.


Kai

Präziser formuliert hätte es heißen müssen:
"Dass die Justiz den FRÜHEREN Eigentümer "gleich für den Täter oder für den GEHILFEN DES TÄTERS hält".

Trotzdem:
Wie soll ich dann das folgende Zitat aus dem Editorial verstehen:

"Ein von teltarif.de befragter Rechtsanwalt sieht - entgegen der Darstellung des Arbeitskreises auf seiner Website - sehr wohl die Gefahr, dass der Kartenspender wegen Beihilfe belangt wird."

Das ist eine klare - aber eben falsche - Aussage. "Belangt" (soll ja wohl heißen: verurteilt) werde ich doch normalerweise nur dann, wenn ich eine Straftat begangen habe. Davon kann im Falle eines anonymen Kartentausches aber keine Rede sein (vgl. auch den Beitrag von Keksi).
Menü
[2.1.1] ilea antwortet auf Telefonterrorist
14.01.2008 15:18
Belangt ist nicht verurteilt. Belangt soll in dem Zusammenhang wohl nur bedeuten, dass die Grünen natürlich zunächst zum registrierten Karteninhaber kommen und ihn der Tat verdächtigen. Was sich allerdings leicht durch Vorzeigen der Bescheinigung des AK VDS entkräften lässt. Die im Artikel genannten "Nachteile" beschreibt der AK ebenfalls. Insofern nichts wirklich neues. Natürlich sollte man möglichst nur ohnehin falsch registrierte Karten tauschen und wenn schon eigene Karten, keine die in Telefonbücher eingetragen sind oder die mit Onlinezugängen verknüpft wurden, für die u.U. eine SMS ausreicht, um die Zugangsdaten durch den neuen Besitzer ändern zu lassen.
Menü
[3] Müller2 antwortet auf Telefonterrorist
13.01.2008 19:25
Benutzer Telefonterrorist schrieb:
Aus der Seite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung:

"Sie können keinesfalls wegen Beihilfe oder sonst belangt werden, wenn jemand mit der auf Ihren Namen registrierten Handykarte eine Straftat begehen sollte. Es verhält sich nicht anders, als wenn Sie eine andere Sache (z.B. Pkw) verleihen oder verkaufen, mit der ohne Ihr Wissen eine Straftat begangen wird."

Exakt so ist es. Der zitierte anonyme Rechtsanwalt (vermutlich kein Strafverteidiger, sondern Spezialist für Grundbuchrecht oder ähnliches) redet Unsinn. So verblödet ist unsere Justiz nicht, dass sie den Eigentümer eines Gegenstandes, mit dem eine Straftat begangen wird, gleich für den Täter hält.

Es ist bedauerlich, dass Leuten mit haltlosen Behauptungen Angst gemacht wird.


Hallo,

es wird ganz darauf ankommen, welche Art von Straftat mit einer solchen Karte begangen wird. Vermutlich sollte der ursprügliche Kartenbesitzer darauf hoffen, daß sie in die Hände linksextremistischer Terroristen gerät. Wie die Erfahrung lehrt, ist er dann aus dem Schneider. So wurde z.B. 1973 in einem Frankfurter PKW nachweislich und unbestritten eine Handfeuerwaffe transportiert, mit der 1981 der hessische Wirtschaftsminister und stellvertretende Ministerpräsident Hans-Herbert Karry (FDP) in seinem Frankfurter Privathaus von Terroristen der sogenannten "Revolutionären Zellen" ermordet wurde. Bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft sagte der Halter des PKW, ein gewißer Joseph Martin Fischer aus, erhabe den PKW zum fraglichen Zeitpunkt an seinen "Bekannten" Peter-Jürgen Boock verliehen, der 1986 wegen seiner Beteiligung an mehreren RAF-Morden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Besagtem Joseph Martin Fischer schadete seine Verwicklung in diese Affäre allerdings keineswegs etwas. Nur vier Jahre nach der Ermordung Karrys zog er unter seinem Kampfnamen Joschka mit Hilfe der Sozialdemokraten selbst in die hessische Landesregierung ein. Wie wir alle wissen, stieg er später zum Außenminister und Vizekanzler dieses Landes auf und erhielt dadurch die Möglichkeit, seine linsextremistischen Ziele auf wirklich hohem Niveau zu verfolgen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen die Republik Jugoslawien und die Einschleußung zehntausender ukrainischer Krimineller, Prostituierter und Schwarzarbeiter in die EU seien nur als besondere Highlights hervorgehoben.
Fazit: Sie besitzen keine Ausbildung, bestreiten Ihren Lebensunterhalt als Kleinkrimineller und sehen einer ungewißen Zukunft entgegen? Stellen sie ihre Wohnung, ihren PKW oder eben ihre SIM-Karte einer linksradikalen Organisation zur Verfügung. In diesem Land wird das Ihr Schaden nicht sein. Vielleicht finden Sie sich dann bald in einer äußert exponierten Position wieder und erhalten nach wenigen Jahren eine üppige und lebenslange Pension vom deutschen Steuerzahler. Und da behaupte noch einmal jemand, in diesem Land bekäme nicht wirklich jeder eine Chance.

Gruß Müller2
Menü
[3.1] Monika Penthouse antwortet auf Müller2
13.01.2008 20:15
Benutzer Müller2 schrieb:
>unter seinem Kampfnamen Joschka
Gruß Müller2

Ich habe nie verstanden, warum solche Typen, wie dieser Fischer, Kämpfer genannt wurden.
Der hat doch bei Demonstrationen nur Steine oder Benzinflaschen, aus der zweiten Reihe hinter den Kindern auf Polizisten geworfen und ist dann abgehauen.
Ich war damals zwar noch nicht auf der Welt, doch in meiner Generation nennt man so etwas wie Fischer einen Feigling.

Monika
Menü
[3.1.1] Fanta antwortet auf Monika Penthouse
13.01.2008 21:02
Benutzer Monika Penthouse schrieb:
Benutzer Müller2 schrieb:
>unter seinem Kampfnamen Joschka
Gruß Müller2

Ich habe nie verstanden, warum solche Typen, wie dieser Fischer, Kämpfer genannt wurden.
Der hat doch bei Demonstrationen nur Steine oder Benzinflaschen, aus der zweiten Reihe hinter den Kindern auf Polizisten geworfen und ist dann abgehauen.
Ich war damals zwar noch nicht auf der Welt, doch in meiner Generation nennt man so etwas wie Fischer einen Feigling.

Monika

Die Generation "Fischer" hat noch mit offenem Visier auf der Straße in der 1. Reihe protestiert.

Die junge Generation "moni" hingegen meldet sich nur noch sehr zaghaft aus der 3. Reihe in Foren wie TT zu Wort, wo ihr angedeuteter Protest nur wenige Stunden später schon (von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen) der Löschtaste des "TT-Admin" zum Opfer fällt (falls sie ihn nicht schnell vorher selbst löschen).

Deshalb ist zu befürchten, dass aus der neuen Generation keine so großartigen Politiker wie Fischer und Schily mehr hervorgehen werden.

Fanta


Menü
[3.1.1.1] Monika Penthouse antwortet auf Fanta
13.01.2008 21:20
Benutzer Fanta schrieb:

Die Generation "Fischer" hat noch mit offenem Visier auf der Straße in der 1. Reihe protestiert.

Es ging auch nicht um das Wort Demonstrant oder Protestierer.
Hier ging es um den Begriff "Kämpfer".
In einem Kampf, hat nach meinem Verständnis jeder Beteiligte etwas zu gewinnen oder zu verlieren.
Das einzige, was diesen glorreichen Helden in einem solch freizügigen Staat wie unserem passieren kann, ist das er im trunkenen Zustand von einem Wasserwerfer überfahren wird.



Die junge Generation "moni" hingegen meldet sich nur noch sehr zaghaft aus der 3. Reihe in Foren wie TT zu Wort, wo ihr angedeuteter Protest nur wenige Stunden später schon (von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen) der Löschtaste des "TT-Admin" zum Opfer fällt (falls sie ihn nicht schnell vorher selbst löschen).

Manchmal kann es besser sein, nicht immer das letzte Wort zu haben und dieses als selbsterzieherische Maßnahme auch ab und zu selber wieder zu löschen.
Des öfteren aber auch aus Vernunftsgründen, bei über das Maß hinaus gehenden Äußerungen.
Denn heute kann man sich eben nicht mehr so einfach, wie Kleinkinder, in konspirative Verstecke flüchten.
Big brother is watching you!
;-)




Deshalb ist zu befürchten, dass aus der neuen Generation keine so großartigen Politiker wie Fischer und Schily mehr hervorgehen werden.

Fanta



Da könntest du recht haben.
Solch große Heroen wird es wohl kaum wieder geben.
Die nächste Generation dieser Art von Politikern, werden dann wohl Selbstmordattentäter, Kofferbomber und deren Anwälte sein.

Monika




Menü
[3.1.1.1.1] aJay.. antwortet auf Monika Penthouse
14.01.2008 04:03
Benutzer Monika Penthouse schrieb:
Benutzer Fanta schrieb:

Die Generation "Fischer" hat noch mit offenem Visier auf der Straße in der 1. Reihe protestiert.

Es ging auch nicht um das Wort Demonstrant oder Protestierer.
Hier ging es um den Begriff "Kämpfer".
In einem Kampf, hat nach meinem Verständnis jeder Beteiligte etwas zu gewinnen oder zu verlieren.
Das einzige, was diesen glorreichen Helden in einem solch freizügigen Staat wie unserem passieren kann, ist das er im trunkenen Zustand von einem Wasserwerfer überfahren wird.


Ich glaube ihr wisst nicht was in unserem Land aktuell so los ist. Jeden von uns kann es jederzeit erwischen.

http://www.gulli.com/news/kein-terrorist-bespitzelter-2007-10-24/

http://annalist.noblogs.org/archives/2007/10/

http://www.gulli.com/news/irgendwie-links-irgendwie-2007-11-29/
Menü
[3.1.1.2] J.Malberg antwortet auf Fanta
14.01.2008 13:55

Die Generation "Fischer" hat noch mit offenem Visier auf der Straße in der 1. Reihe protestiert.

So nennt man heutzutage sowas. Das gezielte Werden eines Steines auf einen Menschen kann sogar als ein "Mordversuch" strafbar sein.

Sowas hat nichts mit protestieren zu tun sondern ist kriminell!
Menü
[4] keksi antwortet auf Telefonterrorist
13.01.2008 19:36
Benutzer Telefonterrorist schrieb:
... Der zitierte anonyme Rechtsanwalt (vermutlich kein Strafverteidiger, sondern Spezialist für Grundbuchrecht oder ähnliches) redet Unsinn.
Aber genau. Nehmen wir uns die Zeit und machen einen kleinen Grundkurs in Strafrecht AT:

"§ 27, Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. "

Man beachte das doppelt Vorsatz-Erfordernis.

Vorsatz ist (kurz gesagt) "Wissen und Wollen".

Ich glaube kaum, dass jemand, der seine SIM tauscht, weiß, was damit geschehen wird. Und es sogar will. Und man ihm beides beweisen kann.

Natürlich schützt das nicht davor, wegen Beihilfe angeklagt zu werden. Das stimmt. Aber auch ohne SIM-Tausch ist man davor nicht geschützt. Aber es wird ein Freispruch. ;-)

Grüße,
keksi
Menü
[4.1] Kai Petzke antwortet auf keksi
13.01.2008 21:15
Benutzer keksi schrieb:

Man beachte das doppelt Vorsatz-Erfordernis. Vorsatz ist (kurz gesagt) "Wissen und Wollen".

Anderes Thema, dennoch ein Beispiel, wie schnell und leicht man sich einer strafbaren Beihilfe schuldig machen kann: Eine Frau fährt mit Ihrem Freund vom dem sie weiß, dass er Drogen nimmt, am 21. Dezember 2005, also drei Tage vor Weihnachten, nach Amsterdam. Auf der Fahrt hilft sie ihm, eines oder beide von zwei in Geschenkpapier verpackten Paketen in ein anderes Auto umzuladen. Laut Bundesgerichtshof reicht das bereits zur "Beihilfe zur Einführung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge". Denn in den Paketen waren Drogen, und aufgrund der Umstände der Fahrt hätte die Frau wissen müssen, was da drin war. Das Landgericht Kleve hatte die Angeklagte noch freigesprochen, da "nicht widerlegt werden könne, sie [die Angeklagte] habe die Pakete für harmlose Weihnachtspäckchen gehalten." Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Aktenzeichen 3 StR 427/06.

Ich glaube kaum, dass jemand, der seine SIM tauscht, weiß, was damit geschehen wird. Und es sogar will. Und man ihm beides beweisen kann.

"Hätte wissen müssen" reicht nach aktueller Rechtsprechung unter Umständen auch schon aus, siehe oben.


Kai
Menü
[4.1.1] keksi antwortet auf Kai Petzke
14.01.2008 08:04
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer keksi schrieb:
Vorsatz ist (kurz gesagt) "Wissen und Wollen".
Anderes Thema, dennoch ein Beispiel, wie schnell und leicht man sich einer strafbaren Beihilfe schuldig machen kann: Eine Frau fährt mit Ihrem Freund vom dem sie weiß, dass er Drogen nimmt,...
Wir halten fest, sie weiß etwas konkretes (Drogenbezug ihres Freundes).

"Hätte wissen müssen" reicht nach aktueller Rechtsprechung unter Umständen auch schon aus, siehe oben.
Nein. Wissen allein (ohne Wollen) reicht nie. Das Gericht meint etwas anderes:

Ich schrieb, das Vorsatz "kurz gesagt" Wissen und Wollen ist, weil es drei Formen gibt. Die kleinste ist das "billigend in Kauf nehmen". Der Täter kennt die konkreten Umstände (meinetwegen auch "hätte sie (er)kennen müssen") und akzeptiert den möglichen konkreten tatbestandlichen "Erfolg". Diese Akzeptanz einer konkreten Straftat ersetzt das "Wollen". Damit haben wir wieder Wissen und Wollen.

Man kann allerdings nicht allgemein irgendeine Straftat billigend in Kauf nehmen, weil man allgemeines Wissen hat (sonst wäre jeder Messerverkäufer ständig vor Gericht, weil er weiß, dass man mit Messern Straftaten begehen kann und sie trotzdem verkauft).

Genauso wenig kann man wegen Beihilfe angeklagt werden, wenn man seine SIM mit einem Fremden tauscht. Man weiß keine Details einer konkreten Straftat und hätte diese Details auch nicht "wissen müssen", da man - anders als die Frau im Urteil - keine konkreten Anhaltspunkte hat.

Grüße,
keksi
Menü
[4.1.1.1] Kai Petzke antwortet auf keksi
14.01.2008 10:42
Benutzer keksi schrieb:
(sonst wäre jeder Messerverkäufer ständig vor Gericht, weil er weiß, dass man mit Messern Straftaten begehen kann und sie trotzdem verkauft).

Das hängt von den Messern ab, die er verkauft! Bestimmte Messertypen sind sogar verboten, siehe Waffengesetz. Viele gefährliche Messer sind aber auch erlaubt, insbesondere Dolche und Schwerter. Dennoch: Weiß der Händler, dass der Käufer damit einen Mord begehen will, ist er definitiv wegen Beihilfe dran.


Kai
Menü
[4.1.1.1.1] keksi antwortet auf Kai Petzke
14.01.2008 10:59
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Weiß der Händler, dass der Käufer damit einen Mord begehen will, ist er definitiv wegen Beihilfe dran.
Und weiß der SIM-Tauscher (beweisbar!), dass sein Tauschpartner mit der SIM eine Straftat begehen will, wird das mit seiner Beihilfe auch langsam realistisch. Aber: Er weiß es i.d.R. eben nicht, muss es auch nicht wissen. Er tauscht einfach nur mit einem Fremden eine SIM. Um im Bild zu bleiben: Er verkauft einfach nur handelsübliche Messer an einen Allerwelts-Kunden. Da is nix mit Beihilfe.

Vorschlag: Lasst doch mal einen Fachanwalt für Strafrecht zu Wort kommen.

Grüße,
keksi
Menü
[4.1.1.1.1.1] schnorfel antwortet auf keksi
14.01.2008 15:59


Vorschlag: Lasst doch mal einen Fachanwalt für Strafrecht zu Wort kommen.

Grüße,
keksi

ein nicht-fachanwalt für strafrecht tut es wohl bei solch einer grundlegenden, einfachen frage schon nicht mehr? das ist stoff des dritten semesters, strafrecht allgemeiner teil.

zur beihilfe braucht man
1. vorsatz der beihilfe
2. den vorsatz hinsichtlich der haupttat. nur wenn beides vorhanden ist, kann man wegen beihilfe belangt werden.

Menü
[4.1.1.1.1.1.1] J.Malberg antwortet auf schnorfel
14.01.2008 16:35

1. vorsatz der beihilfe

Es gibt abe 3 Arten des Vorsatz

1. dolus directus 1. Grades
2. dolus directus 2. Grades und dann noch
3. dolus eventualis welchen man von der bewußten Fahrlässigkeit abgrenzen muss.

Ein dolus eventualis könnte man begründen.

Außerdem ist nicht nur Strafrecht sondern auch *Zivilrechtlich* mit Problemen zu rechnen.
Menü
[4.1.1.1.1.1.1.1] schnorfel antwortet auf J.Malberg
14.01.2008 16:41
Benutzer J.Malberg schrieb:

1. vorsatz der beihilfe

Es gibt abe 3 Arten des Vorsatz

1. dolus directus 1. Grades
2. dolus directus 2. Grades und dann noch 3. dolus eventualis welchen man von der bewußten Fahrlässigkeit abgrenzen muss.

Ein dolus eventualis könnte man begründen.

Ich habe nie bestritten, dass des drei Arten des Vorsatzes gebe.

Außerdem ist nicht nur Strafrecht sondern auch *Zivilrechtlich* mit Problemen zu rechnen.

Das mag sein. Hier aber ging es um die Beihilfe.
Menü
[4.1.1.1.2] schnorfel antwortet auf Kai Petzke
14.01.2008 15:56
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer keksi schrieb:
(sonst wäre jeder Messerverkäufer ständig vor Gericht, weil er weiß, dass man mit Messern Straftaten begehen kann und sie trotzdem verkauft).

Das hängt von den Messern ab, die er verkauft! Bestimmte Messertypen sind sogar verboten, siehe Waffengesetz. Viele gefährliche Messer sind aber auch erlaubt, insbesondere Dolche und Schwerter. Dennoch: Weiß der Händler, dass der Käufer damit einen Mord begehen will, ist er definitiv wegen Beihilfe dran.


Kai

Nein, denn er braucht darüber hinaus auch noch Vorsatz in Bezug auf den Mord. Er muss also von der geplanten Tötung mit Mordmerkmalen nicht nur Kenntnis haben, sondern die Tat auch noch billigend in Kauf nehmen. Uhd er muss natürlich auch vorsätzlich Beihilfe leisten.