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22.07.2009 11:02 - Gestartet von spunk_
Aber Hallo.



Netto-Preise für Endkunden? (was sagt de5r Finsnzminister?)

und: für simple ca.1EUR (netto) eine Vertagslaufzeit von 4Jahren? (im Vergleich zu einem Jahr)

oder bedeuten die Angaben im bericht die Laufzeiten der beiden Unternehmen zueinander und hat nichts und absolut garnichts mit dem späteren Endkundenvetrag zu tun?
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[1] Marc Kessler antwortet auf spunk_
22.07.2009 11:05
Es handelt sich um die Vorleistungspreise, die die Unternehmen zu zahlen haben.


Marc Kessler
(teltarif.de)
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[1.1] spunk_ antwortet auf Marc Kessler
22.07.2009 11:16
Benutzer Marc Kessler schrieb:

Es handelt sich um die Vorleistungspreise, die die Unternehmen zu zahlen haben.

alles klar - also werden ziemlich sicher Beträge um 50EUR rauskommen.
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[2] koelli antwortet auf spunk_
22.07.2009 12:55
Benutzer spunk_ schrieb:
oder bedeuten die Angaben im bericht die Laufzeiten der beiden Unternehmen zueinander und hat nichts und absolut garnichts mit dem späteren Endkundenvetrag zu tun?

Genau. Bei Verträgen mit Privatkunden sind meines Wissens längere Laufzeiten als 2 Jahre gar nicht erlaubt.
Sonst hätten sie die Mobilfunker sicher längst eingeführt ;-)
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[2.1] spunk_ antwortet auf koelli
22.07.2009 12:56
Benutzer koelli schrieb:

Genau. Bei Verträgen mit Privatkunden sind meines Wissens längere Laufzeiten als 2 Jahre gar nicht erlaubt.

sind erlaubt - Versicherungen und Banken nutzen das sehr intensiv.



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[2.1.1] koelli antwortet auf spunk_
22.07.2009 13:02
Benutzer spunk_ schrieb:
Benutzer koelli schrieb:

Genau. Bei Verträgen mit Privatkunden sind meines Wissens längere Laufzeiten als 2 Jahre gar nicht erlaubt.

sind erlaubt - Versicherungen und Banken nutzen das sehr intensiv.

Ja, bei Versicherungen ist das wohl erlaubt.
Aber ich meine mal gelesen zu haben, dass z.B. im Mobilfunk mehr als 2 Jahre nicht erlaubt seien und auch die anschließende Vertragsverlängerung bei Nicht-Kündigung nur noch 12 Monate betragen darf.
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[2.1.1.1] spunk_ antwortet auf koelli
22.07.2009 13:08
Benutzer koelli schrieb:

Ja, bei Versicherungen ist das wohl erlaubt.

ich hatte bisher die Vermutung Gesetze seien allgemeingültig.


bedeutet dies nun eine Ausnahme für Bank/Versicherung oder eine Ausnahme für Telekommunikation?

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[2.1.1.1.1] BGB §309 Abs. 9 (früheres AGB Gesetz)
602sl antwortet auf spunk_
22.07.2009 13:42
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;



LG 602sl