Benutzer interessierter_Laie schrieb:
Du hättest den ganzen Artikel (+Kasten) und nicht nur die durchaus verwirrende Zwischenüberschrift lesen sollen!
Das habe ich getan. Ich vermisse trotzdem im Kasten (!) den Hinweis darauf, dass beispielsweise auch T-Home und Arcor/Vodafone Mindestbandbreiten *verbindlich* (also schwarz auf weiß) zusagen. Das Prozedere bei der Verfügbarkeitsprüfung spielt da nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sind nämlich nicht die Ergebnisse der (unverbindlichen) Verfügbarkeitsprüfung, sondern das, wozu sich der Anbieter gegenüber dem Kunden vertraglich verpflichtet. Und das erfährt der Kunde nicht beim Verfügbarkeitstest, sondern aus dem Kleingedruckten. Speziell Arcor drückt sich da auch überhaupt nicht schwammig aus, sondern nennt für jedes DSL-Produkt ganz konkrete Minimal- und Maximalbandbreiten. Mit nur wenig Fantasie kann man verbindliche Minimal- und Maximalwerte auch aus den Leistungsbeschreibungen von T-Home herauslesen.
Der Text im Kasten wäre auch viel informativer gewesen, wenn man einfach die entsprechenden Angaben der Leistungsbeschreibung zitiert und, wo nötig, noch mit einem kleinen Kommentar versehen hätte (zumindest im Falle von Arcor ist ein solcher aber wegen eindeutigen Angaben in der Leistungsbeschreibung eigentlich überflüssig). Zur Abrundung des Ganzen noch ein Link auf die AGB und Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Anbieters, und die Sache wäre perfekt gewesen.
Die Falschaussage in der Zwischenüberschrift wird übrigens im Text nochmal wiederholt. Dass dann im Kasten eine (eher vage) Richtigstellung erfolgt, macht die Sache m. E. nicht wesentlich besser.
Gruß
niknuk