Bislang herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.
Diese "Ansicht" ist völlig unstrittig. Produktangebote in Online Shops stellen ebenso wie die Auslage in jedem Ladengeschäft eine sog. "invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) dar und sind zunächst nicht bindend.
Die darauf folgende Bestellung des Käufers stellt dann ein verbindliches Vertragsangebot dar, das der Verkäufer annehmen muß damit ein verbindlicher Vertrag zustandekommt. Erst wenn der Verkäufer _vorbehaltslos_ die Annahme erklärt hat und somit ein Vertrag begründet wurde, besitzt der Käufer Anspruch auf die Lieferung der Ware gegen Zahlung des ausgewiesenen Kaufpreises.
Die Annahme des Versandhändlers besteht dabei meist in einer Auftragsbestätigung, Zahlungsaufforderung oder spätestens in der Lieferung der bestellten Ware.
Diese unstreitige Ansicht vertrat das Gericht auch offensichtlich:
>"Das Gericht legte den Schwerpunkt darauf, dass dadurch, dass
>der Preis so eingestellt und eine Bestätigung herausgeschickt
>wurde, ein Vertrag zustande kam und der Versandhändler daran
>gebunden bleibt", erläuterte Koch.
Die Problematik in den Fällen der falschen Preisauszeichnung liegt also nicht wie im Artikel falsch dargestellt im Vertragsschluß, sondern in der irrtumsbedingten Anfechtung nach § 119 BGB. Wenn eine der Vertragsparteien bei Abgabe der Willenserklärung (Angebot bzw. Annahme) im Irrtum über den Inhalt der Erklärung (insbesondere des Preises) war, kann sich diese durch Anfechtungserklärung vom Vertrag lösen. Allerdings muß diese Anfechtungserklärung gem. § 121 Abs. 1 BGB _unverzüglich_ erfolgen, was im vorliegenden Fall versäumt wurde.
Hilfsweise zur Anfechtung wird seitens der beklagten Partei im Prozeß auch regelmäßig bestritten, daß vollautomatische Bestellbestätigungen mangels menschlicher, willentlich bestimmter Einwirkung überhaupt eine Willenserklärung darstellen, eine Annahme des Vertragsangebots und somit ein Vertrag also nicht vorläge. Diese Ansicht wird jedoch abgelehnt, denn wer vollautomatische Bestellbestätigungen einrichtet, der erklärt damit, daß er alle Bestellungen vorbehaltlos annehmen möchte.