Thread
Menü

Ist das rechtswirksam?


06.02.2010 20:13 - Gestartet von 1960herbert
Ist das überhaupt rechtswirksam? Nach den letzten Nummernanschaltungen durch die BNetzAg. glaube ich nicht, dass man durch Drücken von 1-2 Tasten so einen Vertrag rechtswirksam abschließt. Das Zauberwort heißt Rücklastschrift und ggf. Anzeige wegen Betrugsversuch, zumindest wegen unlauterem Wettbewerb.
Die angeblich einzige Kündigungsmöglichkeit über eine 0180-er Abz*ck-nummer ist eine Frechheit.
teltarif sollte vor solchen Firmen viel deutlicher warnen, denn diese Geschäftspraktiken sind sehr unseriös.
Menü
[1] raio-k antwortet auf 1960herbert
06.02.2010 20:43
Benutzer 1960herbert schrieb:
Ist das überhaupt rechtswirksam?

Leider ja:

Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten (Konkludentes Handeln), das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt.

Die Kündigung über nur einen Kommunikationsweg ist rechtlich auch in Ordnung, allerdings ärgerlich wenn dies dann auch noch zusätzliche Kosten verursacht, wobei ein Brief aber auch Geld kostet...

Hier kann eigentlich nur sagen, FINGER WEG von solchen Anbietern!!! Zum Glück gibt es eine grosse Auswahl an günstigeren Anbieter, auch ohne ein ominöses "Sparabo" mit zusätzlichen wöchentlichen Kosten!
Menü
[1.1] myselfme antwortet auf raio-k
07.02.2010 12:15
...ich bin dennoch a zweifeln. Insbesondere das Fernabsatzgesetz (Widerruf von tel geschlossenen Verträgen) dürfte einer Rechtwirksamkeit des Vertrages entgegenreden.
Die Einrede bzgl "sofort erbrachter Leistung" sollte dabei relativ unwirksam sein
Menü
[1.1.1] raio-k antwortet auf myselfme
07.02.2010 13:36

einmal geändert am 07.02.2010 13:37
Benutzer myselfme schrieb:
...ich bin dennoch a zweifeln. Insbesondere das Fernabsatzgesetz (Widerruf von tel geschlossenen Verträgen) dürfte einer Rechtwirksamkeit des Vertrages entgegenreden. Die Einrede bzgl "sofort erbrachter Leistung" sollte dabei relativ unwirksam sein

Ich habe mal auf der Homepage der Verbraucherzentrale Berlin geschaut was Sie dazu sagen und habe hierzu folgendes gefunden, wobei es nicht ganz genau passt, aber es sind schon gewisse Ähnlichkeiten und Ansätze zu erkennen.

Am Telefon abgeschlossene Verträge

Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können Sie in der Regel nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt bei telefonisch geschlossenen Verträgen regelmäßig einen Monat. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und Sie in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich mit der Rechnung) ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Andernfalls kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ihre ausdrückliche Zustimmung zur vollständigen Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsrist ist also erforderlich. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer auf Ihre Veranlassung mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Solange die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht und bezahlt worden ist, können Sie den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.

Die Möglichkeit des Widerrufs besteht seit dem 4. August 2009 auch für telefonisch geschlossene Verträge über Abonnements für Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen.

QUELLE: http://www.vz-berlin.de/UNIQ126554545811707/link470791A.html

Ich kenne leider nicht den Ansagetext von der First Telecom und mit welchen Tasten der Anrufer welche "Vertragsinhalte" bestätigt, aber es ist möglich das hier das Widerrufsrecht bei Inanspruchnahme der Leistung erlischt.

Aber hier wird es bestimmt Rechtsgelehrte geben, die die Gültigkeit eines solchen Vertrages prüfen werden, wenn dann die ersten Beschwerden auftreten werden.