Jetzt verstehe ich nur nicht, wieso das Einwurf-Einschreiben sicherer als ein Fax sein soll, wenn in beiden Fällen behauptet wird, es wäre nur ein weißes Blatt angekommen. In beiden Fällen habe ich "nur" einen Nachweis, dass "etwas" beim Empfänger angekommen ist.
Richtig!
Warum sollte mir der Richter NICHT glauben, dass ich ein beschriebenes Blatt gefaxt habe, aber er würde mir glauben, dass ich ein beschriebenes Blatt in den Brief gesteckt habe?
Wenn Du ein beschriebenes Blatt faxt, kann der Empfänger behaupten, er habe nur ein leeres Blatt bekommen und Du kannst ihm nicht das Gegenteil beweisen - weil es ja wirklich technische Gründe geben kann - und er somit auch die Wahrheit damit sagen könnte.
Wenn Du ein beschriebenes Blatt per Einschreiben schickst, dann kann das Blatt, technisch gesehen, nicht auf einmal weiß werden.
Bis jetzt stets also bei Fax und Einschreiben noch unentschieden. Doch das entscheidende "Tor" macht das "Einschreiben-Team" durch seine "Fans" auf der Tribüne.
Während Dir beim Fax kein Zeuge helfen kann, der bezeugt, dass Du tatsächlich das beschriebende Blatt gefaxt hat, ist so ein Zeuge bei Einschreiben unerlässlich! Wie gesagt, beim Fax kann er nicht helfen, weil aus techn. Gründen immernoch auf der anderen Seite ein weißes Blatt oder "nichts" angekommen sein kann.
Was lernen wir daraus? Wichtiges immer per Einschreiben gemeinsam mit einem Zeugen in den Umschlag stecken und gemeinsam zur Post bringen.
Wenn ein Zeuge vor Gericht "in die Mangel" genommen wird - muss er standhaft bleiben - und das tut er dann, wenn es sich wirklich so abgespielt hat und er nicht einem Bekannten einen Gefallen tun möchte. Der Zeuge darf auch der Ehepartner sein. Umsomehr wird aber vor Gericht seine Aussage hinterfragt werden.
Nochwas:
Was viele nicht wissen. Einwurfeinschreiben gilt als sicherere Zustellung gegenüber Einschreiben mit Rückschein. Insbesondere wenn noch ganz schnell eine Frist eingehalten werden muss, immer Einwurfeinschreiben verwenden - da hier das Schreiben als zugestellt gilt, wenn der Postbote es in den "Verfügungsbereich" des Empfängers befördert hat. Das ist i. d. R. der Briefkasten oder das Postfach.
Bei Einschreiben mit Rückschein gilt es erst als Zustellung, wenn der Empfänger überhaupt das Einschreiben entgegennimmt und die Karte unterschreibt.
Ernst wird es erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt - und wann war das je der Fall bei windigen "Angeboten"?
Genau! Das kann man den Verbrauchern nicht oft genug sagen.
Telly