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Gültig und Rechtskräftig


25.12.2011 09:16 - Gestartet von jacklandhh
Endlich gibt es hier eine Regelung!

Ich habe folgende Fragen, wann wird diese Gerichtsurteil rechtskräftig und somit gültig?
Dann ist es doch möglich auch auf bestehende Verträge anzuwenden oder?

Vielen Dank
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[1] mvm antwortet auf jacklandhh
25.12.2011 10:01
Benutzer jacklandhh schrieb:
Endlich gibt es hier eine Regelung!

Ich habe folgende Fragen, wann wird diese Gerichtsurteil rechtskräftig und somit gültig?
Dann ist es doch möglich auch auf bestehende Verträge anzuwenden oder?

Vielen Dank

Dieses Gerichtsurteil kann, wie jedes andere auch, immer noch angefochten werden.

Die Mitarbeiter einer Firma arbeiten in der Regel nicht nach dem Gesetz, sondern nach den AGB. Somit heißt es immer noch "Recht haben, und Recht bekommen."

Wenn die Kosten entstehen, gegen denen vorgegangen werden soll einfach den Anbieter schriftlich informieren, und eine Frist von 3 Monaten geben das Geld zurückzuzahlen. Kommt eine Ablehnung seitens des Unternehmens bleibt der rechtliche Weg. Viele Unternehmen denken sich, das die Kunden aus unterschiedlichen Gründen nicht zum Anwalt gehen, und auf ihr Geld verzichten.
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[1.1] papaboy antwortet auf mvm
25.12.2011 13:46
Benutzer mvm schrieb:

Wenn die Kosten entstehen, gegen denen vorgegangen werden soll einfach den Anbieter schriftlich informieren, und eine Frist von 3 Monaten geben das Geld zurückzuzahlen.

Das ist der falsche Weg.
Bei Erhalt der Rechnung dem Anbieter über strittige Posten informieren und diese bei Überweisung vom Rechnungsbetrag abziehen. Falls der Anbieter den vollen Rechnungsbetrag einzieht, diesen zurück holen (was bei einer Lastschrift ohne Probleme geht) und nur den nicht strittigen Teil bezahlen.

Jetzt heißt es abwarten:
Mahnungen ignorieren (man hat ja bereits mitgeteilt was strittig ist)
Inkassounternehmen nur darüber informieren, dass diese bei strittigen Forderungen keine Berechtigung haben, dieses an die die Auskunftsdienste ala Schufa und Co. zu melden.
Das wichtigste ist aber (und das darf man nicht verpassen) einem Mahnbescheid zu wiedersprechen.
Das ist der Punkt, wo dass Unternehmen erst schaut, ob es im Recht ist und klagen kann. An diesem Punkt muss das Unternehmen seine Forderungen belegen können. Zu allen anderen Punkten ist es nicht nötig, eine berechtigte Forderung zu haben.
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[1.1.1] mvm antwortet auf papaboy
25.12.2011 14:34
Benutzer papaboy schrieb:
Das ist der falsche Weg. Bei Erhalt der Rechnung dem Anbieter über strittige Posten informieren und diese bei Überweisung vom Rechnungsbetrag abziehen. Falls der Anbieter den vollen Rechnungsbetrag einzieht, diesen zurück holen (was bei einer Lastschrift ohne Probleme geht) und nur den nicht strittigen Teil bezahlen.

OK, meine Darstellung bezog sich über bereits gezahlte Leistungen.
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[1.1.1.1] jazzy antwortet auf mvm
28.12.2011 15:31
Moin!

Benutzer mvm schrieb:

Benutzer papaboy schrieb:
>
Das ist der falsche Weg. Bei Erhalt der Rechnung dem Anbieter über strittige Posten informieren und diese bei Überweisung vom Rechnungsbetrag abziehen. Falls der Anbieter den vollen Rechnungsbetrag einzieht, diesen zurück holen (was bei einer Lastschrift ohne Probleme geht) und nur den nicht strittigen Teil bezahlen.

OK, meine Darstellung bezog sich über bereits gezahlte Leistungen.

Das wäre nur bei einem bereits beendeten Vertrag von Belang.
Außerdem kann man unberechtigte Lastschriften auch noch einigen Monate später noch zurückgeben.
Es kommt auf die eigene Bank an, wie einfach (oder schwierig) die einem das macht.


Jazzy