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24.08.2012 15:36 - Gestartet von Niel Püsch
§ 45 d TKG läßt sich m.E. auch bestens verwenden als Mittel gegen die Zwangs-SMs,mit denen z.B. Kabeldeutschland seine Mobil-
Kundschaft unerbeten nervt und abkassiert.

§ 45 d TKG betrifft keineswegs nur Fremd-Abzocker, die ein bestimmtes Netz benutzen. Der § berechtigt Nutzer auch, z.B. gegenüber Kabeldeutschland zu fordern, daß die Benachrichtigung der Rechnungsabteilung über einen fehlgeschlagenen Anruf
informiert wird, bzw. die Zwangs-SM über einen Fehlanruf unter-
bleibt.
Davon abgesehen stellen solche unerwünschten Zwangs-SMs ohnedies Unerlaubte Handlungen i.S. 823 ff BGB dar.