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Nur begrenzt zutreffend


06.02.2012 09:31 - Gestartet von bastian
Bei sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook, gibt es sie SHARE-Funktion, die es erlaubt, das Foto eines anderen auf die eigene Seite zu stellen. Dies ist jedoch nicht nur erlaubt, sondern sogar Sinn und Zweck eines sozialen Netzwerks, denn das Bild bleibt ja im Einflussbereich des Urhebers, Eigentümers, auf dem Bild Dargestellten.

Bas
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[1] ronfein antwortet auf bastian
06.02.2012 09:57
Was ist nur begrent zutreffend? Dass Facebook irgendetwas anbietet, ändert nichts an der Rechtslage. Derjenige der etwas veröffentlicht hat die Abgebildeten vorher um Einverständnis zu fragen. Liegt das nicht vor, so handelt derjenige im Zweifelsfall illegal und kann rechtlich dazu gezwungen werden.
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[1.1] grammer antwortet auf ronfein
06.02.2012 18:17
Und wie ist das dann bei Aufnahmen im Fußballstation, die dann in der Sportschau gezeigt werden? Glaube nicht, dass hier der Abgebildete gefragt wurde.

Benutzer ronfein schrieb:
Was ist nur begrent zutreffend? Dass Facebook irgendetwas anbietet, ändert nichts an der Rechtslage. Derjenige der etwas veröffentlicht hat die Abgebildeten vorher um Einverständnis zu fragen. Liegt das nicht vor, so handelt derjenige im
Zweifelsfall illegal und kann rechtlich dazu gezwungen werden.
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[1.1.1] telefonlaie antwortet auf grammer
07.02.2012 09:37
Benutzer grammer schrieb:
Und wie ist das dann bei Aufnahmen im Fußballstation, die dann in der Sportschau gezeigt werden? Glaube nicht, dass hier der Abgebildete gefragt wurde.

In diesem Fall muss er nicht gefragt werden, bei einer Gruppe (genaue Definition zur Größe gibt es nicht man geht aber häufiger von ca. 20 Personen aus) ist es nicht zumutbar und nicht mal praktikabel alle Abgebildeten zu fragen.
In dem Fall wäre es aber auch möglich, das die AGB des Ticketkaufs darauf hinweisen, dass Film und Fotoaufnahmen erfolgen.
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[1.1.1.1] niveaulos antwortet auf telefonlaie
07.02.2012 09:53
In diesem Fall muss er nicht gefragt werden, bei einer Gruppe (genaue Definition zur Größe gibt es nicht man geht aber häufiger von ca. 20 Personen aus) ist es nicht zumutbar und nicht mal praktikabel alle Abgebildeten zu fragen.

Der Gesetzgeber definiert in der Tat keine Personenzahl sondern versucht zu interpretieren, welche Aufgabe die abgebildeten Personen für das Gesamtbild spielen und macht davon die Notwendigkeit einer Einwilligung abhängig:

§ 22 KunstUrhG

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“[3]

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

In dem Fall wäre es aber auch möglich, das die AGB des Ticketkaufs darauf hinweisen, dass Film und Fotoaufnahmen erfolgen.

Wird soweit mir bekannt so gehandhabt
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[2] netzwerg antwortet auf bastian
06.02.2012 10:16
Nur weil Facebook das so macht, heißt es noch lange nicht, dass das so geltendem Deutschen Recht entspricht.

Mag sein, dass die das in Amerikaland anders handhaben mit den Persönlichkeitsrechten und Datenschutz.