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Netzneutralitätsverordnung (NNVO)!


27.09.2013 13:13 - Gestartet von Leiter Kundenverarsche³
§ 4 des Entwurfs der NNVO vom 17.06.2013 ist bereits eindeutig im Wortlaut:
"Reichweite der Netzneutralität

Nach Maßgabe des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikation­sendeinrichtungen
dürfen Betreiber das Gebot der Netzneutralität nicht dadurch beeinträchtigen,
dass sie den Netzzugang nur über ein von ihnen bestimmtes Endgerät ermöglichen.
Der Netzabschluss muss grundsätzlich über ein vom Nutzer frei wählbares Endgerät
technisch zugänglich sein."

Die Einholung dieser Stellungnahmen ist der Witz schlechthin. Das kann man sich sparen. NNVO einfach endlich in Kraft setzen und zusehen, wie die blöden Provider ihr Zeug gesetzeskonform hingekaspert bekommen. Netzabschluss ist und bleibt - wie in traditioneller Betrachtungsweise - die TAE-Dose/Kabelbuchse an der Wand! Sprich, am Ende kann und darf nur das A-Modell stehen. Alle B-Varianten (1 - 3) sind, zumal in künftigen ALL-IP-Netzen überflüssig bzw. komplett für die Tonne, da damit wieder der Gängelung Tür und Tor geöffnet ist! Der Fragenkatalog zur Netzneutralität (5 Fragen) hat es übrigens in sich. Die Frage ist nur, wie man bei der BNetzA mit den erhobenen Daten umzugehen gedenkt. Insbesondere die Provider mit ihren heutigen, hochrestriktiven B2- und B3-Modellen (das sind vor allem die Kabelnetzbetreiber) werden selbstverständlich erklären, dass das alles nur zum besten des Kunden sei und dass die Akzeptanz (angesichts der rasant Anschwellenden Kundenzahl) außerordentlich hoch ist. Wie bewertet die BNetzA dann solche LÜGENMÄRCHEN?