Thread
Menü

Verwirrende Überschrift


27.06.2013 15:06 - Gestartet von DenSch
Mal wieder hat es teltarif geschafft, ein Urteil völlig aus seinem Kontext zu ziehen.

Es geht rein um den Schadensersatzanspruch des TK Anbieters, um sonst nichts.

Ich seh schon wieder die Kunden wie Lemminge in die Shops rennen: "Die EU hat gesagt, das darf man nicht mit 8 Stunden"...

Man man man...
Menü
[1] Kuch antwortet auf DenSch
27.06.2013 15:24
Hallo,

wenn das Gericht vorgibt, dass der TK-Anbieter einen konkreteren Termin als eine 8-stündige Zeitspanne nennen muss, dann trifft unser Titel das schon.

Alexander Kuch
Menü
[1.1] sim4k antwortet auf Kuch
27.06.2013 15:34
Die Überschrift erweckt tatsächlich den Eindruck, ein Kunde habe das Recht, bei einem Anschlusswechsel nicht 8 Stunden warten zu müssen. Das geht aber aus dem Urteil nicht hervor. Der TK-Anbieter hat nur keine Ansprüche auf Schadensersatz, wenn der Kunde diese 8h Termine nicht einhalten kann.
Menü
[1.2] mrfon antwortet auf Kuch
27.06.2013 15:37

einmal geändert am 27.06.2013 15:39
Ich finde die Überschrift ist schon verständlich.
Ist doch aber super wenn man bei der Terminvereinbarung etwas "Druck" machen kann und sich nicht noch Drohungen anhören muss, wie: "Wenn Sie aber nicht vor ort sind, dann tragen Sie die Kosten." Ich habe auch schon 4 Stunden auf den Telekom-Techniker oder 6 Stunden auf den KabelBW (Subunternehmer) Techniker gewartet. Das ist echt ärgerlich, denn Urlaub habe ich keinen zum Verschwenden.

MrFon

Benutzer Kuch schrieb:
Hallo,

wenn das Gericht vorgibt, dass der TK-Anbieter einen konkreteren Termin als eine 8-stündige Zeitspanne nennen muss, dann trifft unser Titel das schon.

Alexander Kuch
Menü
[1.3] DenSch antwortet auf Kuch
27.06.2013 15:39
Benutzer Kuch schrieb:
Hallo,

wenn das Gericht vorgibt, dass der TK-Anbieter einen konkreteren Termin als eine 8-stündige Zeitspanne nennen muss, dann trifft unser Titel das schon.

Alexander Kuch


Lest euch doch bitte das Urteil durch. Und nicht irgendwelche PMs die durch die dpa und Co schwirren.

Es geht um Annahmeverzug des Kunden. Es wird nur kritisiert, das dieses Zeitfesn´ster nicht zum Annahmeverzug geeignet ist und es auf 1-2 Stunden gemindert werden muss, um einen Annahmeverzug anzunehmen.

Jeder halbwegs intelligente Jurisprudenzler wird das mit Sicherheit bestätigen.
Menü
[1.3.1] helmut-wk antwortet auf DenSch
06.07.2013 14:59

einmal geändert am 06.07.2013 15:00
Benutzer DenSch schrieb:
Lest euch doch bitte das Urteil durch. Und nicht irgendwelche PMs die durch die dpa und Co schwirren.

Ja, und?

Es wird nur kritisiert, das dieses Zeitfesn´ster nicht zum Annahmeverzug geeignet ist

Das ist doch nur Juristendeutsch dafür, dass ein Zeitfenster von 8 Stunden zu groß ist und der Kunde nicht verpflichtet ist, das ganze Zeitfenster zu warten, ob der Techniker kommt. Also, das, was in der Überschrift gesagt wird.

Natürlich sind "Zeitfenster" und "Annahmeverzug" präziser als "warten", dafür versteht jeder, der den Artikel gelesen hat, wie das gemeint ist, während Mensch für Annahmeverzug etc. wohl Jurisprudenzler sein muss, um ohne Hilfestellung zu verstehen, worum es geht. Ohne den Artikel hätte ich den oben zitierten Satz garantiert nicht verstanden.
Menü
[1.4] sp33 antwortet auf Kuch
27.06.2013 21:19

einmal geändert am 27.06.2013 21:21
wenn das Gericht vorgibt, dass der TK-Anbieter einen konkreteren Termin als eine 8-stündige Zeitspanne nennen muss, dann trifft unser Titel das schon.

Nur weil die dpa dieses Urteil so betitelt, wird es dadurch nicht richtiger (auch wenn auch Massen anderer Medien die Überschrift mal wieder unreflektiert übernehmen). Es handelt sich um ein Urteil eines kleinen norddeutschen Amtsgericht ohne jegliche Bindungswirkung oder Richtungsweisung. Zudem hat der Erstposter Recht: Die Überschrift suggeriert einen Anspruch auf ein kürzeres Zeitfenster, der sich aber mitnichten aus dem Urteil ergibt, ebenfalls nicht, dass der Anbieter hätte ein kürzeres Zeitfenster nennen müssen. Es hat gesagt, dass *um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bekommen* ein kürzeres Zeitfenster hätte genannt werden müssen.

Letztlich ist die Überschrift aber egal - Amtsgerichtsurteile sind eigentlich keiner Erwähnung wert.
Menü
[2] spaghettimonster antwortet auf DenSch
27.06.2013 18:40

einmal geändert am 27.06.2013 18:42
Benutzer DenSch schrieb:
Es geht rein um den Schadensersatzanspruch des TK Anbieters, um sonst nichts.

Wo siehst du hier den Unterschied? Das Nichtwarten führt deshalb nicht zum Annahmeverzug, weil es nach der Entscheidung des Gerichts keine Obliegenheit des Kunden ist (kein Annahmeverzug). Dann kann es erst recht keine Pflicht sein, die aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre. Wenn ein 8-stündiges Warten aber weder Obliegenheit noch Pflicht ist, muss ich es auch nicht machen. Weder primär- noch sekundärrechtlich.

Mag sein, dass Teltarif gar nicht so weit gedacht hat und nur zufällig richtig liegt. Doch auch die kaputte Uhr geht 2x am Tag richtig. :)