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werbetrick widerspruch Tele Columbus


28.01.2016 23:14 - Gestartet von wmweiland
ob 50er oder 60er anschluss ist für den kunden gar nicht zu unterscheiden (es heisst ja auch bis zu 50er anschluss ohne garantie!), das ist eine reiner werbetrick und ermöglicht für beide eine versteckte preiserhöhung , die behauptung das das von der verbraucherzentrale so geraten wurde ist verbraucher irreführend und habe ich das mal weitergegeben--- siehe ihren eintrag über primacom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,



in aller Form widerspreche ich wohnhaft

mit der Kundennummer

gegen die einseitige Vertragsänderung zum 01.03.2016

Ich bestehe darauf, das mein Vertrag weiterhin besteht wie abgeschlossen, mit beworbenen
50er Anschluss(was schließlich auch nicht stimmt, wegen div. Schwankungen in Netz).

Den von Ihnen mit Preiserhöhung angebotenen 60er Anschluss existiert weder auf dem Internetauftritt noch nach Prüfung auf vorhandenen angebotenen Angeboten für bestimmte
Gebiete (Postleitzahlenprüfung). Daher handelt es sich um eine versteckte Preiserhöhung, die Sie mit dreister Verbrauchertäuschung versuchen durchzusetzen. Die Widerspruchsmöglichkeit versteckt auf der Rückseite nachdem sie im vorausgehenden Text und auch in der Betreffzeile von
einem neuen Produktportfolio schreiben dient dazu die Verbraucher zu täuschen, da sie natürlich
denken, das es sich um ein reines Werbeschreiben handelt.

Die Telefonangabe Ihres Kundenservices (Callcenter) die Sie entsprechend geschult haben, habe
natürlich angerufen. Leider sind die Informationen von Ihren Mitarbeitern rechtlich nicht korrekt. Ihre Angabe (Callcentermitarbeiter) auf den Verweis mit AGB Punkt 6 sind sachlich und rechtlich falsch (Wohl wissend haben Sie auch nur den Auszug bis Punkt 5 in Ihrem Werbebrief abgedruckt!)

Für wie dumm halten Sie eigentlich ihre Kunden???

Selbst ich als Akademikerin musste den Brief mehrfach lesen, um zu verstehen, das Sie einseitig den Vertrag ändern , wenn ich nicht schriftlich widerspreche (was Kosten verursacht und natürlich Postfachangabe!) Das ist rechtlich nicht zulässig und damit eigentlich obsolet. Da ich aber damit rechne, das Sie Ihr Rip-Off Projekt weiter betreiben, bin ich gezwungen zu widersprechen, auch gegen eine eventuelle höhere Abbuchung von meinem Konto. Alle Kosten die durch Ihren Brief und die Forderungen, die Sie mit dem Widerspruch auslösen werde ich Ihnen in einer gesonderten Rechnung zukommen lassen.






Eine eventuelle höhere Abbuchung werde ich bei Nichteinhaltung des Vertrages auf einfache Überweisung ändern.

Diesen Brief werde ich zur Verbrauchberatung senden und auch an die Presse zusammen
mit meinem von Ihnen erhaltenen „Werbebrief“ mit einseitiger Vertragsänderung.

Diese Mischform Werbebrief + versteckter Preiserhöhung halte ich sogar für arglistige Täuschung und sollte in einer erneuten Rechtsprechung verboten werden.

Ich weise Sie hier nochmals auf die entsprechende Rechtsprechung hin:



LG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08
§ 307 BGB; § 8 UWG, § 4 UWG, § 3 UWG; § 45k TKG
Das LG Itzehoe hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine AGB-Klausel in Telekommunikationsverträgen, die den Anbieter faktisch zur einseitigen Vertragsänderung ermächtigt, unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Vorgesehen war, dass der Anbieter dem Kunden Änderungen schriftlich mitteilt und diese bei ausbleibendem schriftlichen Widerspruch des Kunden als genehmigt gelten.
und gleichermaßen relevant ist hier folgende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln :

OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

Hochachtungsvoll